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Die Zeit von der Niederschlagung der Revolution von 1848/49 bis zum "Ausgleich" 1867 wird meist als die Zeit des Neoabsolutismus, in der ungarischen Geschichtsschreibung als die "Bach-Ära" nach dem Innenminister Bach, als die Zeit der Knechtschaft und Unterdrückung Ungarns durch den Wiener Absolutismus und Zentralismus, bezeichnet. Bei aller berechtigten Empörung von ungarischer Seite über die zahlreichen Todesurteile und strengen Strafen für alle jene, die an der Revolution beteiligt waren, wird dabei gerne übersehen, dass viele Maßnahmen dieser Zeit, etwa die Einführung des Grundkatasters, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, eines moderneren Besteuerungssystems durchaus dem Lande zugute kamen und später auch beibehalten wurden. Ungarn erlebte zudem einen gewaltigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Modernisierungsschub. Viele Elemente, die für die Rückständigkeit Ungarns verantwortlich waren, wie die gesellschaftliche Dominanz des Hochadels, konnten freilich auch durch den Neoabsolutismus nicht aufgebrochen werden.

Nach der Kapitulation der ungarischen Armee wurde das Land unter Militärverwaltung gestellt und erst im Juli 1850 eine Zivilverwaltung eingeführt. An der Spitze stand der österreichische Innenminister Alexander Bach, nach dem die ungarische Geschichtsschreibung diese Zeit auch als "Bachära" bezeichnet. Die Beamten, die eingesetzt wurden und vielfach aus anderen Kronländern stammten, bezeichnete man in Ungarn spöttisch bis verächtlich als "Bach - Husaren".

Ungarn wurde wie ein erobertes Land behandelt und zunächst unter militärische Verwaltung gestellt. Begründet wurde dies mit der magyarischen "Empörung" und der Absetzung der Habsburgerdynastie. Damit habe Ungarn sein geschichtliches Recht, die Pragmatische Sanktion, verwirkt.  Oberbefehlshaber war Jelacic, später Windischgrätz. Dieser ließ die gesamte Verwaltung von der Militärpolizei überwachen und setzte königliche Kommissare ein. Unter der Militärdiktatur sollte - wenn möglich unter Mitwirkung der konservativen, "gutgesinnten" Ungarn -  das Land als Kronland wie alle anderen auch dem Gesamtstaat eingegliedert werden. Die ungarische Verfassung sollte nur insofern gültig bleiben, als sie mit der neuen Reichsverfassung vom 4. März 1849 im Einklang stand. Die gleichen persönlichen Rechte aller Staatsbürger und die Gleichberechtigung aller ungarländischen Nationalitäten sollten bestehen bleiben. Die Regierung hatte aber nicht die Absicht, die Grundherrschaft wieder einzuführen. Den Gutsherrn wurde die baldige Entschädigung zugesagt. An Stelle der grundherrschaftlichen Gerichtsbarkeit sollten Zivilgerichte eingeführt werden. Die im Reformzeitalter begonnene und 1848 durchgesetzte  "bürgerliche" Umgestaltung der Gesellschaft wurde also fortgesetzt.

In den Händen des Befehlshabers der Armee, Feldmarsschall Haynau, befand sich die exekutive Gewalt und wurde nach dem Belagerungszustand und dem Kriegsrecht ausgeübt. Für die Zivilverwaltung wurde ein kaiserlicher Kommissär, Freiherr Karl von Geringer eingesetzt. Er unterstand unmittelbar dem Ministerrat in Wien. Das Land wurde in Militärdistrikte eingeteilt, die aus mehreren Zivilsdistrikten bestanden. Zum Militärditrikt Ödenburg gehörten die Komitate Ödenburg, Eisenburg, Zala und Wesprim. Die Leitung der gesamten Verwaltung unterstand dem Distriktskommandanten, zusammen mit einem Ministerialkommissär.  Erst  Ende 1850 wurde die Militärdiktatur aufgehoben. Haynau wurde seines Kommandos enthoben, 1850/51 war Gehringer "interimistischer Chef der k.k. Statthalterei" in Ungarn. Ende 1851 trat Erzherzog Albrecht als Militär- und Zivilgouverneur an die Spitze.

Die Verwaltung des Königreiches wurde völlig neu organisiert und zentralisiert. Alle früheren Einrichtungen der munizipialen Selbstverwaltung, der Komitate, der Städte und der Gemeinden wurden abgeschafft.  Am 25. Oktober 1849 wurde der "provisorische Verwaltungsorganismus" festgesetzt. Den Zivildistrikt leitete ein Distriktsoberkommissar (Distriktualobergespan). Die Zivildistrikte waren in Regierungsbezirke unterteilt, an ihrer Spitze Regierungskommissare (Komitatsvorstände). Die Regierungsbezirke bestanden aus Bezirken unter Bezirkskommissaren (Amtierende Stuhlrichter). Bei der Einteilung hielt man sich weitgehend an die bisherigen Komitate und Stuhlrichterämter. Spätere Änderungen sollten auf der Grundlage ausführlicher Erhebungen erfolgen. Alle Beamten wurden angehalten, jedem "Volksstamm" den Schutz seiner Rechte und die Pflege seiner Sprache zukommen zu lassen. Jeder Sprachzwang in Kirche oder Schule sollte beseitigt werden. Kundmachungen und Erlässe sollten in der im Distrikt oder Bezirk üblichen Landessprache erfolgen.

Erstmals wurde Ungarn nun von einem Berufsbeamtentum verwaltet. Als Beamte wurden nur Personen eingestellt, die der neuen Regierung ergeben waren und sich 1848/49 nicht für die Revolution exponiert hatten. Ihre Einstellung wurde in "Purifikationsverfahren" überprüft. Politische Verlässlichkeit und Gehorsam waren entscheidend, aber auch Fachkompetenz wurde verlangt. Viele der Beamten kamen aus anderen Kronländern, aber auch aus den nichtmagyarischen Nationalitäten des Königreiches Ungarn. Voraussetzung für die Anstellung war die Kenntnis der deutschen Sprache und der Landessprache. In den Reihen dieser neuen Bürokratie gab es aber auch viele adelige Magyaren, die bereit waren, diese Neuorganisation mit zu tragen. Die Mehrheit der 244 Stuhlrichter war auch in der Bachära magyarischer Herkunft.  Amtssprache war Deutsch und auch in den höheren Schulen wurde Deutsch wieder als Unterrichtssprache eingeführt. Im Ödenburger Komitat wurde der frühere Vizegespan Johann Nepomuk Simon Regierungskommissär. Die Regierungskommissäre schlugen die Bezirkskommissare vor, ernannt wurden sie vom Distriktsoberkommissar. Im Bezirkskommissariat Mattersburg  (das dem 1848 geschaffenen Stuhlrichteramtsbezirk mit 24 Gemeinden entsprach) wurde zum Beispiel Karl von Kleinrath, ein gebürtiger Ruster, der zuvor Verpflegungskommissar der Armee in Eisenstadt gewesen war, als Bezirkskommissar eingesetzt. Zum Wirkungsbereich der Bezirkskommissare gehörten auch die neu aufgestellte Gendarmerie, das Pass - und Fremdenwesen, das Schulwesen, das Sanitätswesen. die Wasser-, Bau-, Gewerbe und Handelsangelegenheiten.

In Ungarn gab es vor 1848 keine Polizei. Die nunmehr aufgestellte Polzeitruppe, deren Offiziere und auch Mannschaften meist aus den nichtungarischen Kronländern kamen, war in der Bevölkerung äußerst unbeliebt. Dies galt auch für die Finanzverwaltung, da die meisten nunmehr eingeführten Steuern und Abgaben in Ungarn zuvor unbekannt waren. Die neue Finanzverwaltung bewährte sich aber so sehr, dass sie auch nach dem Ausgleich beibehalten wurde. Eine geregelte Finanzverwaltung war ein großer Fortschritt auf dem Weg zur Modernisierung des Landes.

Im September 1850 trat eine Verordnung des Innenministeriums in Kraft, die die definitive Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden regelte. In Ofen - Pest wurde ein Statthalter als oberste Verwaltungsinstitution eingesetzt. Ungarn wurde in fünf Verwaltungsgebiete (Distrikte) unter je einem Distriktsobergespan eingeteilt. Der Ödenburger Distrikt umfasste neun Komitate: Wieselburg, Ödenburg, Eisenburg, Raab, Wesprim, Zala, Sümegh, Tolna uns Baranya. Die Stadt war damit Verwaltungszentrum eines riesigen Gebietes. Das hatte den Zuzug von vielen hundert Beamten zur Folge. Für die weitere Entwicklung der Stadt sollte sich dies folgenschwer auswirken, da das Wirtschaftsbürgertum in den Hintergrund gedrängt wurde. Die vielen Beamten waren zusammen mit den zahlreichen Offizieren und Lehrern der höheren Schulen für die Magyarisierung der Stadt in der zweiten Jahrhunderthälfte, vor allem nach dem Ausgleich von 1867, verantwortlich. Jedes Komitat bekam einen Komitatsvorstand. Die Komitate wurden Stuhlbezirke unter Bezirkskommissaren bzw. Administrierenden Stuhlrichtern aufgeteilt. Das Ödenburger Komitat  wurde in 8 Stuhlbezirke untergeteilt, darunter Mattersburg, Eisenstadt, Pullendorf und Ödenburg-Land.

Im Silvesterpatent vom 31. Dezember 1851 wurde die Reichsverfassung vom  4. März 1851 (Märzverfassung) aufgehoben Bestätigt wurden aber die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz  und die Aufhebung des Untertanenverbandes. Die Trennung von Verwaltung und Rechtssprechung wurde festgeschrieben und in den höheren Instanzen auch durchgeführt. In erster Instanz blieb die Rechtssprechung aber zunächst bei den Bezirksämtern - aus Kostengründen und auch weil man einen Autoritätsverlust der Beamten befürchtete. Das Rechtswesen war vierstufig: Bezirksgericht, Landesgericht Komitatsgericht), Distriktualobergericht  (Oberlandesgericht in jeder Statthaltereibateilung) und Oberster Gerichtshof. Der Dorfrichter verlor seine Rechtskompetenz, wurde daher offiziell auch nicht mehr Richter sondern Gemeindevorstand genannt. In allen Straf- und Zivilrechtsfragen war das Bezirksgericht in erster Instanz zuständig. 1851 wurde auch in Ungarn das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch gültig. 1858 wurde die Notariatsordnung auch in Ungarn eingeführt. Die kaiserlich - königlichen öffentlichen Notare wurden vom Staat bestellt. Im Oberlandesgericht Ödenburg gab 29, im Ödenburger Landgericht 5 Notare (zwei in Ödenburg, 2 in Ungarisch Altenburg, 1 in Kapuvar). Sie dürfen nicht mit den in Ungarn bestehenden Gemeinde- und Bezirksnotären verwechselt werden.

In der Statthalterei gab es fünf Abteilungen, von denen jede eine Distriktsregierung bildete. Die Distrikte waren zugleich Oberlandesgerichtssprengel. Komitatsbehörden und Stuhlrichterämter waren für die gesamte politische Verwaltung, für Justiz- und Finanzangelegenheiten zuständig. Die Stuhlrichterämter waren auch für Grundsteuerkataster und  Bemessung der Erwerbststeuer zuständig, ein angeschlossenes Steueramt besorgte die Einhebung der Steuern. Die vielen neuen Aufgaben, darunter etwa die Grundbucheinführungskommission, die Gendarmerieposten, die Finanzwacheabteilungen usw. erforderten im Vergleich zu den früheren Stuhlrichterämtern auch zahlreiche größere Räumlichkeiten und Quartiere für die Beamten. Als Beispiel sei wieder Mattersburg angeführt. Bezirkskommissar Kleinrath bis 1954, danach Franz Herzig)  wurde beauftragt, ein Quartier mit mindestens 10 Räumen zu suchen. Vom Ziegeleibesitzer Samuel Fleck wurde ein Haus angemietet und ein Wirtschaftsgebäude zu einem Arrestlokal mit einer Wohnung für den Gefangenenaufseher umgebaut. Ein neues, großes Stuhlrichteramtsgebäude (die alte Bezirkshauptmannschaft) konnte erst 1912 bezogen werden. Die 1849 geschaffene Gendarmerie sollte für die öffentliche Sicherheit, für Ruhe und Ordnung sorgen. Die alte Einrichtung der Komitatspanduren wurde 1851 aufgelöst.

Mit der Neuregelung der Grundbesitzverhältnisse durch die Grundentlastung wurde die Anlage von Grundbüchern erforderlich, um ein geordnetes Grundverkehrs- und Kreditwesen zu ermöglichen. Die Grundbuchämter wurden den Bezirksgerichten unterstellt. Die Grundsteuer wurde nunmehr von allen Grundbesitzern eingehoben. Sie war nun nicht mehr nach Flächengröße sondern nach Reinertrag (16 %) eingehoben. Es dauerte allerdings Jahre, bis hierfür die nötigen Grundlagen geschaffen waren. Daneben gab es eine Haussteuer und Einkommenssteuer. An direkten Steuern wurde eine Zuckersteuer, eine Schnaps- und Biersteuer eingehoben. Das staatliche Tabakmonopol wurde auch auf Ungarn ausgedehnt. Alle diese Steuern und Abgaben riefen in der Bevölkerung heftigen Widerwillen und auch Widerstand hervor, auch wenn nun das Steuersystem durch die Besteuerung des adeligen Grundbesitzes sicherlich gerechter war. 1851 wurde die Zwischenzolllinie zwischen Österreich und Ungarn aufgehoben und ein einheitlicher Zolltarif eingeführt. An die Stelle der alten Kameralverwaltung trat die k. k. Ungarische Finanzlandesdirektion , der Finanzbezirksdirektionen und die Finanzwache  unterstanden. Die Organisation des Finanzwesens bewährte sich hervorragend und wurde auch nach 1867 beibehalten.

1850 wurde die gesamtösterreichische Handelskammer geschaffen. Unter den Handels- und Gewerbekammern war war die von Ödenburg für alle Komitate des Distrikts zuständig. Sie bestand aus 15 Räten, die gewählt werden sollten, zunächst aber von der Regierung bestellt wurden. Ab 1851 setzten die Jahresberichte ein, die eine hervorragende Quelle für das gesamte Wirtschaftsleben sind. In der ungarischen Wirtschaft galt nunmehr der Grundsatz der freien Konkurrenz. Die Zünfte blieben zwar bestehen, hatten nun aber wenig Rechte. Neue Zünfte durften nicht mehr gebildet werden. 1859 wurde für das gesamte Reich eine neue Gewerbeordnung erlassen.

Die Wirren der Revolution 1848/49 verhinderten die Einführung neuer Gesetze zur Kommunalverwaltung. In der Reichsverfassung von 1849 wurden den Gemeinden die Wahl ihrer Vertreter, die Aufnahme neuer Mitglieder und die selbständige Verwaltung ihrer Angelegenheiten zugesichert. 18949 wurde eine provisorische Gemeindeordnung erlassen, die aber für Ungarn nicht gültig wurde und schon 1851 wieder außer Kraft gesetzt wurde. In Ungarn sollten die "alten Gewohnheiten" bis zur Einführung einer neuen Gemeindeordnung beibehalten werden. Mit der Revolution hat sich aber tatsächlich einiges geändert. Die Gemeinden wählten ihre Vorstände unter Aufsicht des Komitates für zwei Jahre. Ab November 1949 wurden die Gemeinden als selbständige Ortsgemeinden gesehen und unmittelbar dem Bezirkskommissar unterstellt. Die Gemeindevorsteher (bisher Richter) , Geschworenen und Notäre wurden auf Vorschlag des Bezirkskommissars vom Regierungskommissar ernannt. Ab 1860 (Oktoberdiplom) wurde der direkte Eingriff der Obrigkeit allmählich durch "Wahlen" abgelöst. Diese waren aber keineswegs gleich und frei. Durch den Virilismus (Wahlrecht für die Höchstbesteuerten) sicherte die Obrigkeit den Einfluss der "verlässlichen" Bevölkerungsgruppe. Diese Einschränkung des Wahlrechtes blieb bis zum Ende der Monarchie bestehen. Da die Gemeinden immer mehr Aufgaben zu erfüllen hatten wurde ab 1855 die Trennung des Gemeindenotariats vom Schuldienst verordnet und - um die Kosten tragbar zu machen - Notariatsbezirke geschaffen. Ein Notar war damit für mehrere Gemeinden zuständig. Erst 1859 wurde ein neues Gemeindegesetz beschlossen. In Landgemeinden wurden ein Gemeindevorstand mit 1. Beigeordnetem als Vertreter und weiteren Beigeordneten vorgeshen sowie ein Gemeindeausschuss.

 

Die Neuordnung 1860/61

1860 wurde Erzherzog Albrecht als Generalgouverneur abberufen. General Benedek, ein gebürtiger Ödenburger, wurde Leiter der politischen Verwaltung und kommandierender General. Die alte Verfassung wurde teilweise wieder hergestellt. Die fünf Statthaltereiabteilungen wurden zu einer zusammengelegt. Die Komitate erhielten ihre Rechte auf Komitatsversammlungen und selbst gewählte Beamte zurück. Das "Oktoberdiplom" versprach auch den Ungarn die Wiederherstellung der gesetzgebenden Gewalt durch den Landtag. Als Zentralbehörde wurde eine Hofkanzlei für Ungarn und Siebenbürgen geschaffen. Hofkanzler wurde Baron Nikolaus Vay. Ein Oberlandesrichter (iudex curiae) wurde eingesetzt. Eine Konferenz von Vertrauensmännern wurde nach Gran einberufen, die ein provisorisches Wahlgesetz für den Landtag schaffen sollte. Er sollte Anordnungen zur Reorganisation des Tavernikals und der königlichen Kurie als oberster Justizbehörde treffen, die Wiederherstellung der Komitate organisieren und das Ungarische als Amtssprache einführen. Die Geschäftssprache in Gemeinde-, Kirchen- und Schulangelegenheiten sollte aber weiterhin frei gewählt werden.

Alle diese Maßnahmen trugen aber keineswegs zur Beruhigung der nun voll ausbrechenden Unzufriedenheit bei. Ganz im Gegenteil. Nun brach der Hass gegen die zehnjährige "Unterdrückung" voll auf, es kam zu schweren Unruhen. Beamte und Lehrer wurden teilweise vertrieben, Grundbücher und Gerichtsakten vernichtet. Auch die wiederhergestellten Komitate konnten das Chaos nicht beseitigen, ja sie erwiesen sich größtenteils als feindlich gegenüber den staatlichen Institutionen eingestellt. Der Kaiser ernannte die Obergespane - ohne Rücksicht auf deren politische Vergangenheit.Die neu ernannten Obergespane sollten bei der Einberufung der beratenden Komitatsausschüsse zwar die gesamte Bevölkerung berücksichtigen, es sollten jedoch "begüterte und angesehene Elemente" vorherrschen.  Die Komitatsversammlungen sollten alle "Beamten" ernennen (mit Ausnahme der Steuereinhebung und der Rekrutenaushebung). Die Komitate sollten die Landtagswahlen vorbereiten und überwachen. In die Komitatsversammlungen wurden aber nun ehemalige Mitglieder und Behörden aus der Zeit vor 1848 berufen, die keineswegs kooperationswillig waren und das Unabhängigkeitsprogramm von 1848 unterstützten.Vertreter der nichtmagyarischen Nationalitäten gab es nur sehr wenige.  In den Komitatsversammlungen dominierten wieder der Hochadel und die "Gentry", der zumeist nationalistische Kleinadel. Personen, die unter dem absolutistischen Regime gedient hatten, wurden vielfach aus der Liste der Wählbaren gestrichen. Die während der Bachära eingeführten Steuern wurden vielfach verweigert, "kaiserliche Beamte" wurden zum Teil eingesperrt und mussten vom Militär befreit werden. Die Anzeichen einer revolutionären Gärung mehrten sich.

 Die Graner Konferenz schlug die Wiederherstellung des Wahlgesetzes von 1848 vor. Alles, was "österreichisch" war, sollte wieder abgeschafft werden, darunter selbst längst bewährte Reformen wie die Gewerbefreiheit, das moderne Wechselrecht und vieles mehr. Hofkanzler Vay musste schließlich einschreiten  Im Jänner 1961 drohte er mit der Auflösung der widerspenstigen Komitatskongregationen, notfalls auch mit Gewalt. Im Februarpatent von 1861 erhielt das Gesamtreich dann eine neue Verfassung. Für den ungarischen Landtag wurde eine provisorische Wahlordnung erlassen, auf der Grundlage des Gesetzes von 1848. Das Repräsentantenhaus bestand aus 333 Delegierten, davon sechs aus dem Komitat Ödenburg. Der Landtag wurde am 2. April 1861 nach Ofen/Pest einberufen. Der Landtag verlangte sofort die vollständige Herstellung der Gesetze von 1848 und damit die staatsrechtliche Unabhängigkeit Ungarns. Dem konnte man in Wien nicht zustimmen. So wurde die Sitzung des Landtages schon am 22. August 1961 wieder beendet. Es gelang also nicht, die ausschlaggebende politische Führungsschicht zu gewinnen. Die Konservativen hielten sich völlig fern, die Liberalen unter Deák beriefen sich auf die Basis von 1848.

Mit dem "Schmerlingschen Provisorium" kehrte man bis 1965 wieder zum "Absolutismus", zum bürokratischen Obrigkeitsstaat,  zurück. Die Komitatsversammlungen wurden wieder aufgelöst, Militärgerichte eingesetzt. Feldmarschalleutnant Moritz Graf Pálffy wurde Statthalter. Hofkanzler Vay, der das Februarpatent nicht unterschrieben hatte, wurde abgelöst. Nachfolger wurde Anton Graf Forgách und dann Hermann Graf Zichy. Die konservativen Minister Szécsen und Majláth traten zurück. Nach den Worten des ungarischen Kanzlers sollte die Autorität der Regierung durch einen "heilsamen Schrecken" wiederhergestellt, der "Terrorismus der Revolutionspartei" durch den "Terrorismus der Regierungsorgane" überwunden werden. Hunderte entlassene Beamte wurden wieder eingestellt, Ruhestörung und Steuerverweigerung streng bestraft. So wurde die Ruhe wieder hergestellt, nicht aber der passive Widerstand überwunden. 

Um aus der sehr angespannten Situation herauszukommen suchte man nach einem Weg, den Landtag wieder einzuberufen. Im September 1965 hob der Kaiser vorübergehend das Grundgesetz über die Reichsvertretung auf. Daher wird die Zeit bis 1867 auch als Sistierungsepoche bezeichnet. 1865 trat der Landtag wieder zusammen. Erneut verwarf dieser das Oktoberdiplom und das Februarpatent und verlangte eine Verfassung mit Wiederherstellung der Komitatsversammlungen. Diese Forderungen wurden vom Kaiser abgelehnt. 1866 trat dann aber eine aus 52 Ungarn und 15 Siebenbürgern bestehende  "Siebenundsechziger Kommission" unter Franz Deak zusammen, die den "Ausgleich" vorbereitete.

Das Oktoberdiplom von 1860 hatte auch eine Umgestaltung des Justizwesens zur Folge. Prinzipiell wurde die Wiederherstellung des gesamten ungarischen Zivil- und Strafrechtes beschlossen, unter Beibehaltung von einigen Neuerungen wie etwa die Grundbuchsordnung, von Teilen des ABGB, die Regelung der Grundentlastung und Urbarialregulierung. An der Spitze des Gerichtswesens stand nun der königliche Justizhof unter Vorsitz des Landesrichters. Er bestand aus Septemviraltafel, königlicher Gerichtstafel und einem Wechselappellationsgericht. Die vier Distriktualtafeln von 1723 wurden wieder errichtet. Für den Distrikt jenseits der Donau war der Gerichtshof in Güns zuständig. Es gab Komitatsgerichtsstühle, Gerichte des Vizegespans, Stuhlgerichte und Ortsgerichte (Gemeindevorstand und zwei Geschworene). Daneben gab es noch viele Spezialgerichte (Geistliche Gerichte, Militärgerichte ...).

Die Wiedererrichtung der Komitate hatte auch eine neue Bezirkseinteilung zur Folge. Das Ödenburger Komitat etwa wurde in fünf Bezirke und in 16 Distrikte unterteilt. An der Spitze des Bezirkes stand der Oberstuhlrichter, an der Spitze des Distrikts ein Stuhlrichter. Die Ortsgerichte für Rechtsstreitigkeiten von geringem Belang wurden wieder hergestellt. Ein Ortsgericht bestand aus dem Vorsitzenden, einen Stellvertreter und mehreren Geschworenen, die von der Gemeindevertretung für drei Jahre zu wählen waren. Der Komitatsvorstand konnte freilich eingreifen, wenn ihm die Gewählten nicht passten. In der Bevölkerung waren die Ortsgerichte wenig beliebt. Nach dem Oktoberdiplom kam es zu Unruhen, die ernannten Richter und Notare wurden zum Teil verjagt oder abgesetzt. Die Neuwahlen konnten aber zumeist von den Komiatsverwaltungen im Sinne der Obrigkeit gesteuert werden. Im Dezember 1861 stellte die Statthalterei das Recht der Behörden auf Ernennung der Gemeinderichter wieder her.

 

 

 

 

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Quellen

  • Landestopografie.  Bezirk Mattersburg. Band 3, erster Teilband
  • Toth, Adalbert, Parteien und Teichstagswahlen in UNgarn 1848 - 1892. Südosteurpüäische Arbeiten Bd.70, München 1973

 

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