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Vorgeschichte - Die Landesverfassung in der Ersten Republik

1926 wurde die erste Burgenländische Landesverfassung verabschiedet. Auf Bundesebene wurden schon zuvor Verfassugsgesetze verabschiedet, die sich mit der Ausgestaltung des Burgenlandes befassten, etwa das Bundesverfassungsgesetz vom 25. Jänner 1921 über die Stellung des Burgenlandes als selbständiges und gleichberechtigtes Land im Bund und über seine vorläufige Einrichtung oder das Bundesverfassungsgesetz vom 7. April 1922 mit dem eine einstweilige Landesorfnung und eine einstweilige Landeswahlordnung für das Burgenland erlassen wurde. Mit Konstiruierung des Burgenländischen Landtages am 15. Juli 1922 trat die einstweilige Landesordnung in Kraft. Sie sah eine dreijährige Funktionsperiode des Landtages vor, Wahl und Kompetenz des Landeshauptmannes, Zusammensetzung der Landesregierung (Landeshauptmann, zwei Landeshauptmannstellvertreter und vier Landesräte) mit kollegialer Beschlussfassung. Die konkrete Zusammensetzung der Landesreigierung blieb umstritten. Durch das Landesverfassungsgesetz vom 13. März 1924 wurde ein fünfter Landesrat eingeführt. 1925 wurde die Regierung wieder um einen Landeshauptmannstellvertreter und einen Landestrat reduziert. 1922 wurde das Gestz über Landeswappen und Landesfarben erlassen, 1925 das Landesverfassungsgesetz betreffend den endgültigen Sitz der Landesregierung und des Landtages.

1925 kam es zu einer Geschäftsordnungskrise. Sie wurde im Dezember 1925 zugunnsten einer Konzentrationsregierung aller im Landtag vertretenen Parteien unter dem christlichsozialen Landeshauptmann Rauhofer gelöst. Im Jänner 926 konnte schließlich die Landesverfassung im Landtag beschlossen werden. Die Legislaturperiode wurde mit vier Jahren festgelegt, ein Kontrallamt eingerichtet, die Möglichkeit von Untersuchungsausschüssen erneut bestätigt, Die Mitglieder der Landesregierung sollten weiterhin vom Landtag nach dem Grundsatz des Verhäültniswahlrechtes gewählt werden. Nicht verwirklicht wurde die schon 1922 von den Sozialdemokraten geforderte Demokratisierung der Bezirksverwaltung. Die Debatte um die Landesverfassung zeigte merkenswerte Aspekte des Landesverständnisses, etwa wenn Ludwig Leser unter Beifall sein "Österreichertum" mit dem Gefühl weintauschen wollte, ein Mitglied der Deutschen Republik zu sein.Viktor Voit, Landesrat des Landbundes, wollte einen Eingangsparagraphen - "das Burgenland ist ein selbständiges, gleichberechtigtes Bundesland des großen, starken deutschen Reiches". Bis 1934 kam es zu verschiedenen Novellierungen der Landesverfassung. Nicht funktionsfähig war das Kontrollamt. Die Gebarungskontrolle wurde zeitweilig an den Bundesrechnungshof delegiert. Gravierend war die Novelle vom November 1931 mit der Einrechnung des Landeshauptmannes in "den auf seine Partei entfallenden Anteil an der Zahl der Mitglieder der Landesregierung", Dem Landtag wurde das Recht zugestanden, dem Landeshauptmann das Vertrauen zu entziehen und ihn seines Amtes zu entheben.

Am 16. Oktober 1934 wurde auf der Basis der Maiverfassung 1934 die neue ständestaatliche Verfassung beschlossen. Sie trat am 1.11. 1934 in Kraft - "im Vertrauen auf Gottes, des Allmächtigen, gnädigen Beistand und auf Fürbitten des ´heiligen Martin...".Der Landtag wurde mit 30 "Abgeordneten" "ständisch" beschickt, die Legislaturperiode auf sechs Jahre erweitert. Gesetzesvorlagen konnte nur die Landesregierung einbringen, der Landtag konnte nur zustimmen. Der Landeshauptmann wurde nicht mehr gewählt sondern vom Bundespräsidenten mit Zustimmung des Bundeskanzlers ernannt, auf Grund eines Freiervorschlages des Landtages. Die Landesregierung bestand aus dem Landeshauptmannstellvertreter (Landesstatthalter) und drei Landesräten.

In der Zweiten Republik

Das Bundesverfassungsgesetz vom 1. Mai 1945 sah noch vor, das Gebiet des ehemaligen selbständigen Landes  Burgenland vorläufig zwischen den Ländern Niederösterreich und Steiermark aufgeteilt zu lassen.Erst am 29. August 1945 wurde per Verfassungsgestz das Burgenland wieder hergestellt ("Burgenlandgesetz"). Am 25. Okto0ber 1945 wurde im ersten Landesgesetz die Zahl der Landtagsabgeordneten mit 32 festgelegt. Mit 13. Dezember 1945 trat die Landesverfassung des Jahres 1926 in der Fassung 1931 formell wieder in Kraft.

Die Nachkriegszeit war auch im Burgenland durch das für ganz Österreich typische Proporzsystem gekennzeichnet. ÖVP und SPÖ hatten je drei Regierungssitze (Ausnahme 1949 - 4 ÖVP, 2 SPÖ -Regierungssitze), somit keine eindeutige Mehrheit. Sie waren also immer wieder gezwungen, miteinander so lange zu verhandeln, bis ein Kompromiss gefunden wurde. Da für einen Regierungsbeschluss mehr als die Hälfte der Regierungsmitglieder anwesend sein mussten, konnte eine der beiden Großparteien durch "Auszug" aus einer Regierungssitzung einen Beschluss verhindern. Diese Methode wurde auch immer wieder angewandt. Es gab in beiden Großparteien aber auch Kräfte, die mit diesem Mechanismus unzufrieden waren, da sie sich in der Regierungsarbeit behindert sahen. Erst 1967 wurde eine Verfassungsgesetznovelle beschlossen. Die Legisklaturperiode wurde von vier auf fünf Jahre ausgeweitet, das Kollegialitätsprinzip der Landesregierung wurde eingeschränkt.  Ab 1972 war es vor allem der sozialistische Landesrat Mader, der auf eine Verfassungsreform drängte. Er strebte eine Veränderung der Zahl der Regierungsmitglieder an.

Mit der Regierungserklärung von Landeshauptmann Theodor Kery vom 3. November 1972 begann die Kontroverse um die Landesverfassung. Am 16.November 1973 trat ein Parteienverfassungsausschuss erstmals zusammen 1975 kam es zu einer ersten, "kleinen" Verfassungsreform, die zunächst die Frage der Bestellung des Landeshauptmannstellvertreters klärte. Bisher wurde dieser nach der Geschäftsordnung der Landesregierung in sein Amt eingesetzt, wobei in der Praxis kein Zweifel bestand, dass er aus den Reihen der zweitstärksten Fraktion kam. Ein Rechtsanspruch bestand aber nicht. Die geänderte Verfassung sah nunmehr die Wahl des Landeshauptmannstellvertreters durch den Landtag (bisher durch die Regierung) vor, der zweitstärksten Fraktion wurde das Recht auf Nominierung zugestanden. 1975 wurde ein erster Schritt getan, um die bestehenden Unklarheiten bei der Wahl des Landeshauptmannes zu beseitigen. Man einigte sich darauf, dass jene Partei, die die Mehrheit der Mandate erreicht, Anspruch auf die Position des Landeshauptmannes hat. Bei Mandatsgleichheit entscheidet die Stimmenmehrheit. 1976 flammte der Streit um die Verfassung erneut auf. Anlass war eine Beamtenbeförderung. Die ÖVP wollte die Ernennung Dipl. Ing. Johann Karalls zum Hofrat durchsetzen. Kery lehnte mit der Begründung ab, dieser habe nicht die erforderliche Dienstzeit. Die ÖVP hielt daraufhin auf Grund ihres Einsichtsrechtes alle Beförderungsakte zurück. Kery interpretierte das als willkürliches Behindern der Regierungsarbeit.  Im Jänner 1976 erklärte Kery: " Es müssen - und ich erachte das als vordringlich - klare Entscheidungsmöglichkeiten in der Landesregierung vorhanden sein, sonst ist eine moderne Politik nicht denkbar. Es darf in Zukunft daher kein Diktat der Minderheit mehr geben." (BF 7.1.1976, S.3)

Am 13.4. 1976 brachten die Sozialisten einen Initiativantrag auf Änderung der Landtagswahlordnung ein. Zuvor waren Parteiengespräche zu diesem Thema gescheitert, wobei die SPÖ der ÖVP vorwarf, diese hätte prinzipiell nur über das "Kontrollieren", nicht aber über das "Regieren" reden wollen. Auch ein Dirimierungsrecht des Landeshauptmannes bei Stimmengleichheit in der Regierung lehnte die ÖVP ab. Die Verfassungsgemäßheit der neuen Wahlordnung wurde von der ÖVP vom Anfang an vehement mit dem Argument bestritten, dass dadurch das Verhältniswahlrecht zugunsten eines Mehrheits-wahlrechtes abgeschafft würde, bestritten. Trotzdem wurde der Antrag mit den Stimmen der SPÖ und der einen freiheitlichen Stimme schließlich beschlossen. Sie wurde von der ÖVP beim Verfassungsgerichtshof angefochten .Entscheidender Punkt war, dass in nur einem Wahlkreis und nicht, wie von der Bundesverfassung vorgesehen, in mehreren Wahlkreisen gewählt worden war. Die ÖVP sollte recht behalten, die neue Wahlordnung wurde später aufgehoben.

Ebenfalls noch 1976 brachte die ÖVP einen Gesetzesantrag auf Erlassung einer neuen Landesverfassung ein. Die ÖVP-Vorstellungen zielten vor allem auf eine Absicherung der Minderheitenrechte im Landtag: ein Drittel der Abgeordneten sollte jedes Gesetz vor den Verfassungsgerichtshof bringen können, ein Drittel sollte auch die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen können. Die Auflösung des Landtages sollte nur mehr mit einer Zweidrittelmehrheit möglich sein. Mit Volksbefragung, Volksbegehren und Volksabstimmung wurden auch damals fortschrittliche Instrumentarien der direkten Demokratie gefordert. Die SPÖ brachte ihrerseits ein Gesetz zur Verfassungsänderung ein.

Am 27. Oktober 1977 fand die konstituierende Sitzung des Landtages statt, die ein ganzes Jahr lang dauern sollte. Die Wahl der Landtagspräsidenten ging noch ohne Probleme über die Bühne. 1.Landtagspräsident wurde Matthias Pinter (SPÖ), zweiter Landtagspräsident DDr. Grohotolsky (ÖVP), dritter Landtags-präsident Hans Krutzler (SPÖ). Nach der Wahl des Landeshauptmannes folgte die der  ersten fünf Regierungsmitglieder (Kery, Vogl, Mader von der SPÖ, Soronics und Wiesler von der ÖVP). Aufgrund der Wahlrechtsanfechtung wurde das sechste Regierungsmandat nicht endgültig besetzt. Mit Zustimmung beider Parteien wurde DDr. Grohotolsky vorübergehend (ohne gewählt zu sein) mit diesem Regierungssitz betraut. Die Sitzung konnte offiziell nicht beendet werden.

In einer Regierungssitzung am 16.November 1977 kam es zu einem heftigen Streit um die Ressortaufteilung. Kery griff daraufhin zu einer äußerst umstrittenen und von der ÖVP heftig angefeindeten Methode: über " Dienstanweisungen" zog er einen Teil der Verwaltung an sich (Güterwegebau, Buchhaltung, Jugendreferat). Kery berief sich dabei auf ein Gutachten eines Wiener Verfassungsrechtlers. Die ÖVP sah darin einen "Putsch" , ihre Regierungsmitglieder blieben den Sitzungen fern, die Abteilungsleiter der "ÖVP-Referate" wurden beauftragt, den Anweisungen Kerys nicht zu folgen. Daraufhin forderte der SPÖ-Landtagsklub die ÖVP-Regierungsmitglieder auf, "ihre Amtspflichten ... zu erfüllen"... Regierung und Landtag waren also in einer verfahrenen Situation, aus der man nicht herausfand. In einer außerordentlichen Regierungssitzung wurde dann aber doch ein Kompromiss gefunden. Die ÖVP erklärte sich bereit, in Hinkunft an den Regierungssitzungen teilzunehmen.

Der Versuch, über das geänderte Wahlrecht eine Mehrheit zu bilden, scheiterte am Verfassungsgerichtshof, eine Verfassungsänderung wurde von der ÖVP zunächst abgelehnt. Am 27.Jänner 1978 fand vor dem Verfassungsgerichtshof die Verhandlung über die ÖVP-Beschwerde gegen die neue Wahlordnung statt. Der SPÖ - Vertreter argumentierte, dass die neue Wahlordnung keinesfalls eine Verzerrung des Verhältniswahlrechtes sei und nur der Sicherung der Funktionsfähigkeit der demokratischen Organe diene. Der ÖVP- Vertreter griff den Einerwahlkreis als verfassungswidrig an, da die Bundesverfassung mehrere Wahlkreise verlange. Der Verfassungsgerichtshof leitete schließlich ein Gesetzprüfungsverfahren ein. Die SPÖ änderte, als sich die Verfassungswidrigkeit der Wahlordnung abzeichnete, ihre politische Taktik, bezeichnete die ÖVP als "Prozesshanselpartei" und gab ihr die Schuld an der drohenden Wahlwiederholung. Die SPÖ forderte die ÖVP wiederholt auf, ihre Klage zurückzuziehen und argumentierte mit recht, dass auch eine neuerliche Wahl mit vier Wahlkreisen kein anderes Ergebnis bringen würde.

Im Juni 1978 entschied dann der Verfassungsgerichtshof im Sinne des ÖVP-Einspruches, die Wahl der Landesregierung galt damit als "Nicht abgeschlossen". Die Wahlordnung musste erneut geändert werden. Da aber auch die neue Wahlordnung am Mandatsstand nichts geändert hätte und die ÖVP keine Neuwahlen provozieren wollte, zog sie ihre Wahlanfechtung zurück.  1978 konnte überraschend ein Kompromiss erreicht werden. In zwei Novellen wurden die Minderheitsrechte wurden gestärkt, Ein Kontrollausschuss der kleineren Partei wurde eingesetzt, die Zahl der Regierungsmitglieder von 6 auf 7 erhöht. Vor allem Landesrat Mader trieb nun das Bemühen um eine Verfassungsreform voran Er beauftragte den Insbrucker Ubiv.Prof. Norbert Wimmer mit einem Entwurf. Ein neuer Verdassungsausschuss wurde eingesetzt. Dieser legte Ende März 1981 einen Abschlussbericht vor.

Die neue Verfassung, die 1981 beschlossen wurde, enthielt umfangreiche politische Minderheitenrechte. Fragerecht, Recht auf Abhaltung von Enqueten, Auskunftsrecht, Recht auf Akteneinsicht, Recht auf Erteilung von Prüfaufträgen an den Rechnungshof. Mehr als die Häülfte der Landtagsabgeordneten erhielt das Recht, einen Misstrauensantrag gegen den Landeshauptmann zu stellen. Landesausschüsse konnten zur Beratung eingesetzt werden. Vorgesehen waren nunmehr Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen, Bürgerinitiativen. Der einzelne Bürger erhielt ein Auskunfts- und Beschwerderecht. Die direkt-demokratischen Einrichtungen wurden also wesentlich gestärkt.

Dr. Mader zur neuen Landesverfassung:

"Wir feiern heuer 60 Jahre Burgenland und in diesem Jahr des Rückblicks machen wir eine Verfassung für morgen. Der Landtag erhält neue Wirkungschancen im Bereich der Kontrolle und der Vollziehung. Der Bürger einen unmittelbaren Einfluss auf Gesetzgebung und Vollziehung. Wir sind jetzt jenes Bundesland, in dem die Minderheit die weitesten Minderheitsrechte, der Bürger das umfassendste Angebot an Einrichtungen der direkten Demokratie hat."

"... Gerade der Ausbau der direkten Demokratie ist sehr wichtig. Denn Demokratie ist mehr als das bloße Ankreuzen eines Stimmzettels; hier liegt auch unsere Demokratie noch in den Windeln. Denn zur Demokratie gehört auch der Kampf um die Mündigkeit des Bürgers.

Natürlich birgt die Einführung der Volksabstimmung, des Volksbegehrens, der Volksbefragung und der Bürgerinitiative auch Gefahren. Aber der Weg zu mehr Demokratie läßt sich nicht mit Routine und Sicherheitsgarantien erschließen. Demokratie ist Bewegung. Wir werden sie nur verbessern, wenn wir das recht des Bürgers auf Teilnahme an politischen Entscheidungen verbessern... Es liegt an uns, dieses Mehr an Demokratie auch in die Praxis umzusetzen."

BF 15.Juli 1981, S.2

 Mader zur Verfassungsreform

"Genau in der Woche, in der Österreich seinen Staatsfeiertag begeht, fanden Burgenlands SPÖ und ÖVP zur historischen Einigung. Über Regierungsbildung, über Reform der Landesverfassung, über eine neue Landtagswahlordnung, über die Geschäftsordnung der Landesregierung und selbst über die Referatseinteilung konnte ... ein Konsens erzielt werden.Wer dieses Land und seine Demokratie liebt, wird diesem burgenländischen Wunder seine Zustimmung und seine Anerkennung nicht versagen...

Die historische Dimension dieses großen Kompromisses liegt bei der ungeraden Zahl der Regierungsmitglieder. Mit der neuen Regelung findet ein Zielkonflikt sein Ende, der bisher die Verhandlungen über die Verfassungsreform belastet hatte. Denn über das Ziel, ein optimales Regieren und Kontrollieren zu gewährleisten ... herrscht nun Einigkeit ...".

BF 2.11.1978, S.2

Zur SPÖ-ÖVP - Einigung über die Verfassungsreform

Der erste Schritt war eine prinzipielle Einigung mit folgenden Zielen: Der Landtag sollte gegenüber der Landesregierung gestärkt werden - die Kontrolle der Landesregierung sollte durch neue Methoden der direkten Demokratie erfolgen... Zugleich wurde aber betont, dass der Landtag nicht als "Gegenspieler" der Regierung zu verstehen ist. Regierung und Landtag sollten kooperieren, der Landtag sollte die Regierung unterstützen. Die Landtagsabgeordneten sollten die Möglichkeit haben, mit zu entscheiden. Da auch die kleinere ÖVP in die Regierung eingebunden war sollte die Kontrolle und die Opposition höchstens eine "Bereichsopposition" sein, d.h. sich auf jene Ressorts erstrecken, die die jeweils andere Partei innehatte. Das ganze war allerdings auf ein Zwei-Parteien - System aufgebaut ...

Kontrollinstrumente in der neuen Landesverfassung

Eine Besonderheit der neuen Landesverfassung waren die umfangreichen Kontrollmöglichkeiten, die vorgesehen waren. Sie waren im damaligen Österreich einzigartig. Im Landtag wurde ein Kontrollausschuss geschaffen, dessen Obmann aus der zweitstärksten Partei kommt. Ein Kontrollamt wurde eingerichtet, das die gesamte Tätigkeit des Amtes der Burgenländischen Landesregierung begleitend und laufend kontrollieren muss. Auch Landesinstitutionen, Stiftungen, Fonds und Landesbetriebe wurden dieser Kontrolle unterstellt. Der Leiter dieses Kontrollamtes muss vom Kontrollausschuss mit Zweidrittelmehrheit gewählt werden. Auch eine Minderheit kann im Kontrollausschuss Prüfungen beantragen.

Abschaffung des Proporzes 2014

Nicht angetastet wurde in der neuen Landesverfassung aber der Proporz. Erst mit der Novelle vom 11.Dezember 2014 wurde das Proporzsystem abgeschafft. Nunmehr sollte "die nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen stärkste Partei ...die anderen Parteien, die Mandate im Landtag erzielt haben, zu ersten Verhandlungen zur Bildung der neuen Landesregierung" einladen. Nach der Landtagswahl vom 31.Mai 2015 kam es erstmals zu einer freien Regierungsbeteiligung, Landeshauptmann Hans Niessl nahm die FPÖ in die Regierung. Ab 2020 wurde die Landesregierung auf fünf Mitglieder verkleinert.

 

 

 

 

 

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Literatur:

Die burgenländische Landesverfassung. Geschichte, Kommentare, Texte. Burgenländische Kulturoffensive, Publikationen 10.Eisenstadt 1981 mit Beiträgen von Gerald Mader, Gerald Schlag, Günter Widder und Norbert Wimmer

Krenn Martin: Die burgenländischen Landesverfassungen - Ein rechtshistorischer Spaziergang durch 100 Jahre Landesgeschichte. In: Burgenland schreibt Geschichte 1921-2021.WAB168. Eisenstadt 2021

 

 
 
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