Die Grundherrschaft hatte zu Beginn des 19. Jahrhunderts in zweierlei Hinsicht Bedeutung. Einerseits war sie sozusagen im übertragenen Wirkungsbereich staatliche Behörde der untersten Stufe. Der Grundherr war also auch für einige staatliche Verwaltungsaufgaben zuständig. Erst über dieser untersten Stufe kam der Verwaltungsapparat des Verwaltungsbezirkes bzw. Komitates mit seine Beamten (Stuhlrichter, Vizegespan . . . ).
Andererseits hatte der Grundherr noch immer ein Obereigentum über nahezu den gesamten landwirtschaftlich genutzten Boden. Als "Untertanen" waren die Bauern vom Grundherrn abhängig. Das Verhältnis der Dorfbewohner zur Grundherrschaft war privatrechtlicher Natur und höchst unterschiedlich geregelt. Allerdings griff die staatliche Obrigkeit seit Maria Theresia verstärkt in dieses Verhältnis zugunsten der Bauern ein. Das Maria Theresianische Urbar setzte der Ausbeutung der Untertanen durch die Grundherrn Grenzen.
Ab 1767 war es den Untertanen erlaubt, ihre Richter selbst zu wählen - allerdings nur aus drei, vom Grundherrn vorgegebenen Kandidaten. Die Wahl der vier Geschworenen und des Gemeindenotärs (meist der Lehrer) stand der Gemeinde frei. In der Urbarialverordnung von 1767 wurden drei Typen von Gemeinden unterschieden: die privilegierten Gemeinden, die Kontraktgemeinden (sie hatten ihr Verhältnis zum Grundherrn durch einen Kontrakt, eine schriftliche Übereinkunft, geregelt) und die Urbarialgemeinden (Verhältnis Gemeinde - Grundherr durch ein Urbar geregelt).
Die Bewohner der Dörfer wurden eingeteilt in Ansässige Bauern, Kleinhäusler und Inwohner. Der zur Ansässigkeit eines Bauern gehörende Grund war nicht Eigentum des Bauern. Der Grundherr konnte ihm diesen Grund auch entziehen, etwa wenn er nicht ordentlich bewirtschaftet wurde. Es war einem Untertanen möglich, aus seinem Dorf oder seiner Grundherrschaft wegzuziehen, freilich nur mit deren Einverständnis und wenn er alle ausstehenden Abgaben und Leistungen erbracht hatte. Sein bewegliches Habe konnte er mitnehmen, das Haus wurde zum Schätzpreis verkauft, die Ansässigkeit, also die zum Hof gehörenden Grundstücke, fielen an den Grundherrn zurück. Ein ansässiger Bauer hatte das Recht, die Hutweide zu nutzen. Er konnte auch Rodungsäcker bewirtschaften, die nicht zur Hofstelle gehörten und für die ein (meist geringfügiger) Zins zu zahlen war. Auch der Wald durfte genutzt werden: für die Brennholz- und die Bauholzgewinnung sowie zur Eichelmast der Schweine im Herbst und als Waldweide. Der ansässige Bauer hatte den Hauszins (einen Gulden) und je nach der Größe seiner Ansässigkeit (Ganze, Halbe, Viertelansässigkeit) zu zahlen: für eine ganze Ansässigkeit 2 Hühner, 2 Kapaune, 12 Eier, 2 Liter Rindschmalz; ferner den neunten Teil der Ernte von den Urbarialfeldern sowie den neunten Teil des Zuwachses an Schafen, Ziegen, Bienen. 30 Ansässigkeiten hatten zusammen ein Kalb abzuliefern. Außerdem hatte die Grundherrschaft zumeist den Zehent, der der Kirche zustand, gepachtet, so dass die Bauern in der Regel ein Fünftel ihrer Ernte und des Zuwachses an Kleintieren abzuliefern hatten. Die Abgabe aus den Weingärten, das Bergrecht, war nach Übereinkunft geregelt. Zu den Abgaben kam die Robot, also die unentgeltliche Arbeit für die Grundherrschaft. Eine ganze Ansässigkeit hatte pro Jahr 52 Tage Zugrobot oder 104 Tage Handrobot zu leisten. Die Kleinhäusler leisteten 18 Tage Handrobot, die Inwohner 12 Tage. Damit die Robottage nicht alle in der ohnedies sehr arbeitsintensiven Erntezeit angesetzt wurden, musste mindestens ein Viertel der Robot im Winterhalbjahr stattfinden. Jeweils vier ganze Ansässigkeiten waren verpflichtet, einmal im Jahr eine "lange Fuhre" (mit zweitägiger Dauer) für die Herrschaft durchzuführen. Als Gegenleistung für die Waldnutzung musste jährlich ein Klafter Holz für die Herrschaft geschlagen werden. Dazu kam ein dreitägiger Jagddienst. Handwerker wurden, je nachdem ob sie ein eigenes Haus hatten oder nicht, wie Kleinhäusler oder Inwohner behandelt, sie konnten aber die Robotpflicht in Geld ablösen oder einen Ersatzmann stellen.
Als "Behörde" war die Grundherrschaft auch nach den Maria Theresianischen Reformen noch für vieles zuständig, etwa für die Einhebung der staatlichen Steuern, für das Militärwesen, die Einquartierung von Soldaten, für das Grundbuch, Verlassenschaftsverhandlungen, für Vormundschaftsregelungen, vor allem aber für die Rechtsprechung auf unterster Ebene. Die Gerichtsbarkeit in der ersten Instanz wurde von "Herrenstühlen" ausgeübt. Dem Stuhlrichter standen die Geschworenen zur Seite und zwei Rechtskundige. Appellationsgericht war das Komitatsgericht, oberstes Gericht der Statthaltereirat. Für die Bauern und Dorfbewohner bedeutete dies, dass ihre Grundherrn zugleich ihre Richter waren. Vor allem in Konflikten mit der Grundherrschaft hatten sie wenig Chancen, ihren Standpunkt durchzusetzen.
Neben dem maria-Theresianischen Urbar hat vor allem das Untertanenpatent Josefs II. vom 1. 11. 1781 die Situation der Bauern wesentlich verbessert. Die "Leibeigenschaft" wurde aufgehoben. Die Schollenpflichtigkeit wurde aufgehoben und ebenso der Ehekonsens der Herrschaft. Zur Eheschließung war nun nicht mehr die Erlaubnis der Herrschaft erforderlich. Josef II. scheiterte allerdings mit seiner geplanten Grundsteuer- und Urbarialregulierung, die die Ablöse aller herrschaftlichen Ansprüche durch eine einheitliche Geldleistung vorsah. Der ungarische Reichstag von 1790 stellte die Schaffung eines gesetzlich normierten Urbariums in Aussicht. Das Urbar Maria Theresias und die Aufhebung der Leibeigenschaft wurden "provisorisch" anerkannt. Dann aber geschah Jahrzehnte lang nichts. Erst auf dem Reichstag von 1832/1836 beschäftigte man sich wieder mit der Frage der Rechts- und Besitzverhältnisse. In den "Urbarialgesetzen" wurde die Freizügigkeit geregelt und in der Rechtsprechung wurde eine Besserstellung der Untertanen zugesichert. Die Besitzrechte der Untertanen wurden insofern gestärkt, als diese nun ihre Investitionen und auch ihre Nutznießungsrechte verkaufen konnten. Abgeschafft wurde der "Kleine Zehent", also die Abgaben von Lämmern, Ziegen. Geflügel, Bienen, Eiern und Schmalz. Die Weidetrennung zwischen Bauern und Grundherrn wurde nunmehr gestattet. Auf dem Reichstag von 1840 wurde die Möglichkeit geschaffen, alle Lasten ablösen zu können, für ganze Gemeinden und Einzelpersonen. Diese Möglichkeit wurde aber auf dem Gebiet des heutigen Burgenlandes kaum genützt. Nur in der Herrschaft Bernstein kam es zu solchen Ablösen. 1844 beschloss der Reichstag, dass adelige Güter nunmehr auch von Nichtadeligen erworben werden konnten.
Die Grundentlastung
1847/48 wurde vehement die Forderung nach Entlastung von Grund und Boden, die Abschaffung aller Urbarialleistungen gefordert. Die liberale Opposition formulierte es so: "Zum Wohle des Vaterlandes schein es unverzüglich notwendig, dass alle öffentlichen Lasten gemeinsam getragen werden, alle Staatsbürger an der Ausübung der gesetzgeberischen und munizipialen Rechte teilnehmen, alle vor dem Gesetz gleich sind, die Urbariallasten gegen gesetzliche Entschä#digung aufgehoben werden, die Avitizität abgeschafft und damit der Kredit und der Besitzerwerb gesichert sind." (Zitiert nach Seedoch, S,189) Diese Forderungen kamen im Reichstag zur Sprache und wurden im April 1848 zu Gesetzen erhoben. Gesetzesartikel VIII bestimmte, dass jedermann ohne Unterschied alle öffentlichen Lasten gleichermaßen und entsprechend seinen Einkünften zu tragen hat. Im Gesetzesartikel IX wurden alle bis dato auf der Grundlage des Urbars der Maria Theresias und der dieses ergänzenden Verträge üblichen Dienstleistungen, Natural- und Geldabgaben aufgehoben und die Entschädigung von Staats wegen vorgesehen. Zugleich hob man die grundherrschaftliche Gerichtsbarkeit auf. Gesetzesartikel X. behandelte die wichtigen Fragen der Kommassierung, der Abtrennung der Hutweiden und der Holznutzungsrechte. Im Gesetzesartikel XII wurde die Entschädigung der Grundherren festgelegt und als Staatsschuld anerkannt. Gesetzesartikel XIII proklamierte die Aufhebung des geistlichen Zehents, und zwar ohne Entschädigung. Nur für den niederen Klerus , der durch diese Aufhebung seine Existenzmittel verloren hätte, wurden aus Landesmitteln Entschädigungen in Aussicht gestellt. Gesetzesartikel XV schaffte die Avitizität ab. Mit diesen Gesetzen, die im April 1848 von König Ferdinand sanktioniert worden waren, hatte der ungarische Reichstag einige Monate früher als der Wiener Reichstag ... zu den Reformen eindeutig Stellung bezogen. (Seedoch, S189) Am 2. Dezember 1848 bestätigte Franz Josef in einer Proklamation die Aufhebung des Untertanenverbandes und die Entlastung des Bodens im gesamten Reich. Das Patent vom 7. Juli 1849 sah Vorschüsse auf die Vergütung vor, bis zur Ermittlung der Grundentlastungsentschädigung.
Die Umsetzung aber konnte wegen der revolutionären Ereignisse nicht erfolgen. Diese geschah erst in der Zeit des Neoabsolutismus, in den 1850er Jahren. Da große Unsicherheit bestand, welche Leistungen noch bestanden und welche aufgehoben waren erging am 5. April 1850 eine Verordnung: Für immer aufgehoben erklärt wurden die Leistungen aus dem Urbarialverband - Hauszins, Neuntel, Robot, kleiner Zehent, Holzhachen und Holzführen, Jagddienst. Alle anderen, aus "privatrechtlichen Beziehungen" bestehenden Verpflichtungen galten auch weiterhin, etwa für Rodungsgründe, gepachtete Gründe oder Kurialgründe und Kurialhäuser. Auch die "Regalbenefizien" - Schankrecht, Metzgerrecht, Weg- und Brückenrecht, Mühlenrechte, Jagd- und Fischereirecht blieben vorerst bestehen. Die Weingärten, die nicht zur Ansässigkeit gehörten - und das waren fast alle - unterlagen auch weiterhin der Abgabenpflicht. Der hohe Klerus hatte auf den Zehent verzichtet. Alle übrigen Gebühren für die Pfarrer und Lehrer blieben zunächst aufrecht. Ein kaiserliches Patent vom 19. November 1852 regelte die Eigentumsrechte. Alle aus dem grundherrschaftlich - bäuerlichen Verhältnis entsprungene Besitz- und Erbrechte wurden aufgehoben. Der Kauf von Liegenschaften wurde ohne Einschränkungen gestattet. Die Teilbarkeit des Grundbesitzes wurde anerkannt, mit Ausnahme der Familienfideikommisse, die auch weiterhin bestanden. In zwei Patenten vom 2. März 1853 wurden umfangreiche Regelungen nunmehr auch für die Rodungsgründe, die Grundzusammenlegung, die Weideabtrennung und die Waldnutzung getroffen. Für die den Bauern zu freiem Eigentum übergebenen Urbarialgründe erhielten die Grundherrn Entschädigungen vom Staat.
Ein Edikt vom 15. Dezember 1853 forderte die geistlichen und weltlichen Grundherrn auf, ihre Ansprüche geltend zu machen. Um die Grundentlastung reibungslos und einheitlich durchzuführen, setzte man Grundentlastungskommissionen ein. Eine Landeskommission überprüfte und genehmigte die Entschädigungsansprüche der Grundherren. Die Entschädigungen waren nach einer Klassifikationsskala, in die die einzelnen Orte fielen, abgestuft. Die Komitate Wieselburg, Ödenburg und Eisenburg, die das heutige Burgenland betreffen, fielen in die Klasse mit den höchsten Entschädigungssummen für die Grundherren. Für eine ganze Session (Bauernhof) mit entsprechendem Urbarialgrund waren 700, 650 und 600 Gulden je nach Güte der Böden als Ablöse zu entrichten. Für eine Söllnerwirtschaft (Häuslerwirtschaft) wurde eine allgemeine Ablösesumme von 50 Gulden bestimmt. Diese Summe wurde durch eine zwanzigfache Kapitalisierung entschädigt. Als Zeitpunkt des Wegfalles der Leistungen galt der 1. Mai 1848, die Verzinsung des liquidierten Kapitals lief ab dem 1. Mai 1856. Für die zwischen dem 1. Mai 1848 und dem 1. Mai 1856 entfallenen Leistungen anerkannte man den Grundherren zusätzlich 5 % von ihrer Gesamtentschädigungssumme. Für die Bezahlung der Entschädigungssummen wurde ein Grundentlastungsfond eingerichtet. Das zur Deckung notwendige Kapital kam durch Aufschläge auf direkte Steuern herein. Die bezugsberechtigten Grundherren erhielten Schuldverschreibungen, für die der Staat bürgte. Diese Schuldverschreibungen wurden mit 5 % verzinst und durch regelmäßige Auszahlungen eines bestimmten Jahresbeitrages innerhalb von 40 Jahren getilgt.
In jedem Komitat wurde ein Urbarialgericht eingesetzt, das in strittigen Fällen entschied. Zweite Instanz war ein Urbarialobergericht, je eines in den fünf verwaltungsgebieten. Oberste Instanz war das Oberste Urbarialgericht in Wien.
Die Entschädigungszahlungen, für die der Staat bürgte, betrafen nur die Urbarialgründe, nicht aber die Rodungsgründe, die meisten Weingärten, sowie Wald, Weiden und Röhricht (Schilf u. Sumpfflächen) und Remanenzen (Remanentialgründe). Letztere blieben zwar im Besitz der Bauern. Die Entschädigung dafür, die ein Urbarialgericht festsetzte, musste der Bauer leisten. Rodungsgründe und Weingärten konnten von den Grundherren beansprucht werden, wenn sie den Bauern eine Ablöse für erbrachte Leistungen und Investitionen zahlten. Ansonsten zahlten die Bauern eine vom Urbarialgericht festgesetzte Ablösesumme an die Grundherren. Im burgenländischen Bereich wurden nur ganz wenige Rodungsgründe und Weingärten von den Grundherren zurückgelöst. Das hatte zumindest zwei Grunde. Erstens wollten die Grundherren ihren ohnehin schon ausgedehnten Besitz nicht erweitern, da sie diesen ohne die entfallenen Roboten der Bauern nur schwer bewirtschaften konnten; zweitens waren ihnen die Ablösegelder für Rodungsgründe und Weingärten lieber, mit denen sie ihre Gutsbetriebe modernisierten und die dafür notwendigen Arbeitskräfte entlohnten. Außerdem waren die ehemaligen Grundherren bestrebt, bei der Kommassierung ihre Grundstücke zu großen Feldkomplexen zusammenzulegen, und zwar auf guten Böden! Was Weideland, Wald und Röhricht betrifft, so wurde nunmehr die klare Abtrennung zwischen bäuerlichen und grundherrschaftlichen Anteilen angeordnet. Je nach den örtlichen Verhältnissen wurde für einen ganzen Bauernhof (Session) ein Weideausmaß zwischen 4 Joch und 20 Joch bemessen. Bei der Waldzuteilung entfielen im Durchschnitt auf eine ganze Session 2 bis 8 Joch, maximal aber 12 Joch. Acht Söldner oder Häusler hatten zusammen das Ausmaß einer ganzen Session. Zum Waldanteil des Grundherren kam noch ein Waldstück als Ablösung für die einstige Waldnutzung der Untertanen hinzu. Der Waldanteil, den die Bauern erhielten, wurde meist nicht aufgeteilt. Er blieb in Gemeinschaftseigentum der "Urbarialgemeinden". Dabei ist es meist bis heute geblieben. Pfarrer und Lehrer erhielten ebenfalls Anteile an Weiden und Wald. Am schwierigsten war die Ablöse der Rodungsgründe. Der Großteil wurde für rücklösbar durch die Herrschaft erklärt. Für den Fall der Rücklösung erhielten die bäuerlichen Inhaber Rodungs- und Investitionskosten ersetzt. In den meisten Fällen verzichteten die Grundherrn auf eine Rückgabe oder nahmen nur einen Teil der Gründe in Anspruch. Die Ablöse musste durch Verträge mit den Gemeinden erfolgen. Die Leistungen und Abgaben für die Weingärten wurden ebenfalls nicht aufgehoben, sie konnten nunmehr aber abgelöst werden. Erst 1868 wurde die vollständige Ablösung gesetzlich angeordnet.
Die Durchführung der gemeindeweisen Maßnahmen begann in den 1860er Jahren und zog sich Jahrzehnte lang hin. Parallel musste ja auch die Vermessungen durchgeführt werden, die Kommassierungen erfolgen und die Grundbücher angelegt werden. Die letzten Vergleiche wurden erst in den 1880er Jahren abgeschlossen.
Auswirkungen
Ohne Zweifel war die Grundentlastung ein wichtiger Schritt in Richtung bürgerlicher Gesellschaft. Rechts- und Eigentumssicherheit für die früheren Untertanen war ein längst überfällig. Man darf aber die Auswirkungen auf die Wirtschaft nicht überschätzen. Neben vielen Vorteilen gab es auch Nachteile. Ein "gesunder" Bauernstand mit lebensfähigen Mittelbetrieben entstand jedenfalls nicht. Der bäuerliche Besitzanteil wurde ja nicht größer, die früheren Eigenwirtschaften der Grundherrn wurden zu riesigem Großgrundbesitz. Die Abgaben an die Grundherrn fielen zwar weg, dafür aber mussten nun die Ablösungszahlungen, Hypothekarzinsen, höhere Steuern bezahlt werden. Dazu kam der Verfall der Getreidepreise und die Reblauskrise im Weinbau. Der Großteil der Bauern war verschuldet. Das Problem der fehlenden Kredite, der Wucherzinsen bei privaten Kreditgebern blieb bis in die Zwischenkriegszeit bestehen. Ein weiterer Faktor war nun die voll einsetzende Realteilung auf alle Kinder, von der bisher zumindest die urbariale Ansässigkeit ausgenommen war. Die nunmehrigen Großgrundbesitzer bekamen riesige Ablösesummen und damit Kapital für die Modernisierung ihrer Betriebe. Nicht immer waren sie ausreichend. Die Esterházy etwa erhielten 10 Millionen Gulden Grundentlastungsoptionen. Das reichte nicht aus, um den stark überschuldeten Fideikommiss zu sanieren. Er musste ab 1865 unter staatliche Zwangsverwaltung gestellt werden.
Fasst man das Ergebnis und die Auswirkung der Urbarialregulierung oder der so genannten Bauernbefreiung zusammen, so lässt sich feststellen: Das Jahr 1848 beziehungsweise 1853 war ein Wendepunkt in der Geschichte des Bauerntums. Die persönliche Freiheit des Bauern wird nach liberalen Grundsätzen voll verwirklicht. Alle Bindungen gegenüber der Grundherrschaft - ob Person oder Sachgüter betreffend - wurden gelöst. Damit verschwanden aber nicht nur alle Einschränkungen, sondern alle mit de Grundherrschaft in Verbindung stehenden Schutzfunktionen und Gemeinschaftseinrichtungen. Sicherlich sahen die neuer Startbedingungen für die Bauern nicht schlecht aus. Ob aber eine deutliche Verminderung der Belastung eintrat ist nicht eindeutig zu beantworten. Zwar fielen die herkömmlichen Belastungen wie Zehent, Roboten und sonstiges weg, dafür hatten sich nun die Bauern mit Ablösungsraten, Zinsen für Hypotheken und Steuern herumzuschlagen. Nicht mehr der Grundherr, sondern der Staat, die Hypothekenbanken und andere Kreditgeber stellten nun ihre Forderungen. Und diese Forderungen wurden bisweilen härter durchgezogen als vorher vom Grundherren. Das hereinbrechende liberale Wirtschaftssystem, in dem der Bauer nun plötzlich- nach Jahrhunderte langer Bevormundung - auf sich allein gestellt war, verschärfte die bäuerlichen Existenzbedingungen. Die Urbarialregulierung verabsäumte die Schaffung lebensfähiger Besitzgrößen. Die Neuordnung änderte nichts an der Sessionsgrößen, im Gegenteil: Der Bodenmangel der Bauern wurde festgeschrieben, da diese nur Land aus dem Rustikalland zugeteilt bekamen. Das war jenes Land, das sie ohnehin schor vorher nutzten. Dazu kam nur ein kleiner Wald- und Weideanteil Das Dominikalland ging in den privaten Besitz des Grundherren über. Aus dem Grundherr wurde ein Gutsherr. Die Festlegung kleiner Bauernwirtschaften einerseits und die Schaffung große Gutsherrschaften andererseits prägten von Beginn weg die Agrarstruktur des Burgenlandes. In weiterer Folge kam es durch Erbteilung zur Boden- und Besitzzersplitterung der Bauernwirtschaften. Die bäuerlichen Zwergbetriebe, vor allem für das südliche Burgenland typisch, waren bald nicht mehr lebensfähig. Saisonwanderung, Abwanderung und schließlich Überseewanderung nach Amerika waren die Folge.
Ein interessanter Tatsachenbericht aus dem Jahre 1848 ist im "Lockenhauser Gedenkbuch" des Johann Hollenthoner über die grundherrliche Unterdrückung nachzulesen:
"Vor dem Jahr 1848 sind wir ganze Sklaven gewest, da hat man dem Fürsten (Esterházy) roboten müssen; man hat ihm Wiesen mähen, schneiden, die Felder ackern und Dung führen müssen; die Trabanten sind den ganzen Tag mit Prügeln und Stecken vor die Leut gestanden und haben auf die Leute wie auf die Vieher herumgeschlagen; die Verwalter haben die Leute einsperren lassen, die Eisen anschlagen, auf die Bank legen und bis 12 Stockstreich haben sie können geben lassen, was sehr oft wegen geringer Ursach geschehen ist. Die selben Gesetze sind auch nicht gut gewesen und sollen bei Gott nicht mehr aufkommen."
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Michael von Kunits bereiste das Gebiet des heutigen Südburgenlandes zwischen 1820 und 1824. Er berichtete, dass "die Deutsche Landwirtschaft intensiver betrieben werde als die Landwirtschaft in Innerungarn, dass man infolge des Mangels an Grund und Boden keine Brache halte, wie es sonst ja üblich war, und dass der Hauptzweig der Oeconomie und der Hauptnahrungserwerb der Untertanen in der Herrschaft Güssing der Weinbau sei. Das Absatzgebiet für diese Weine und für die hier erzeugten Getreidefrüchte, Tabak und das Vieh war die Steiermark, schreibt Kunits. Nach Kunits sei im Markt Kukmirn der Weinbau der einzige Nahrungszweig des Ortes".
Im Zuge der Urbarialregulierung, der Aufteilung der Weide und des Waldes kam es in einigen Orten zu Problemen. Vor allem die Kommassierungen, die vielfach die ehemaligen Grundherren begünstigten, erregten oft den Zorn der Bauern.
In Urbersdorf etwa wurden 1861 die Kommassierungsbeamten von den Bauern angegriffen. Diese riefen die Panduren (Vorform der Gendarmerie) zur Hilfe. Ein 17-jähriges Mädchen, Juliana Marth, die Sturm läuten wollte, wurde von einem Panduren erschossen ...
Auch in Zahling gab es 1862 Probleme. Hier wollte der Vizegespan von Steinamanger persönlich "Ordnung schaffen". Die Zahlinger nahmen ihn gefangen, sperrten ihn in einen Schweinestall und warfen ihm einen Kürbis als Nahrung vor. Zur Bestrafung wurden für zwei Wochen Husaren nach Zahling verlegt ...