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Die politische Entwicklung  von den 1890er Jahren bis zum 1. Weltkrieg

Die Regierung Banffy setzte in der Wahl von 1896 voll und ganz auf den magyarischen Nationalismus, verbunden mit heftigen Auswüchsen und Wahlterror. Alle anderen Parteien gingen in Opposition,im Parlament gingen sie zur Obstruktion über. 1899 musste Banffy zurücktreten. Sein Nachfolger war Kalman Szell, der die Einheit der Liberalen wieder herstellte. Auch die Nationalpartei unter Apponyi schloss sich an. Szell blieb bis 1903, dann folgte für kurze Zeit die Regierung Khuen-Hederváry und danach Istvan Tisza der Jüngere. 1905 wurde die Regierung abgewählt. Es siegte die „Unabhängigkeitspartei", die ursprünglich gegen den Ausgleich war. 1904 hatten die  Unabhängigen ein Bündnis mit der Volkspartei, mit der Neuen Partei von Banffy und 1905 auch mit der Nationalpartei geschlossen. Der König nominierte General Baron Fejérváry mit der Regierungsbildung. Obwohl dieser im Parlament keine Mehrheit hatte, hielt der König an ihm fest. Die Koalition um die Unabhängigkeitspartei proklamierte den „nationalen Widerstand" – keine Steuerzahlungen, keine Rekrutengenehmigung. Als Gegenschlag nahm der Innenminister Kristoffy Verhandlungen mit den Sozialdemokraten auf und drohte mit dem allgemeinen Wahlrecht. Im September 1905 erlaubte der König Fejérváry schließlich, zurückzutreten. Das Jahr 1905 war durch große Unruhe geprägt. Im Sommer gab es eine Streikwelle, am 15. September hielten die Sozialdemokraten eine Großkundgebung für das allgemeine Wahlrecht ab, an der angeblich 100 000 Menschen teilnahmen. Der König war nicht bereit, nachzugeben und betraute erneut Fejérváry mit der Regierungsbildung. Eine „Fortschrittspartei" wurde gegründet, die den Arbeiterschutz und das allgemeine Wahlrecht im Programm hatte. Als sich auch die Komitate der Regierung widersetzten bekamen sie kein Geld aus der Staatskasse, neue Obergespane mit kommissarischer Macht wurden eingesetzt. Überall im Lande gab es Boykottbewegungen, Demonstrationen und schwere Ausschreitungen.

In der „Koalition" gründete Andrassy eine neue „Verfassungspartei", die Volkspartei brach die Zusammenarbeit ab. Am 19. Feber wurde das Parlament aufgelöst. Eine Lösung der Krise zeichnete sich erst am 4. April 1906 ab, als es zu einer Vereinbarung zwischen der „Koalition" und dem Hof kam. Kossuth (jun.) und Andrassy wurden schließlich vom König empfangen. Am 8. April 1906 wurde eine neue Regierung gebildet, mit Sandor Wekerle als Regierungschef, Ende April fanden Parlamentswahlen statt, die einen überragenden Sieg der „Unabhängigkeitspartei" (zusammen mit derApponyi - Gruppe) brachten. Sie erreichte 254 Mandate, die Verfassungspartei 85 und die Volkspartei 33. Tisza löste den Rest der Freisinnigen Partei auf. Der linke Flügel der Unabhängigkeitspartei forderte eine ungarisch-nationale Bank, was aber die Mehrheit und auch der König ablehnten, Die Koalitionsregierung trat am 25. April 1909 zurück, die Unabhängigkeitspartei spaltete sich. Der König beauftragte nun Tisza mit der Regierungsbildung, die aber misslang. In der folgenden Regierung von Kuen –Hederváry vom Jänner 1910 stand Tisza im Hintergrund. Gyula Andrassy löste seine Verfassungspartei auf und es kam zur Gründung einer neuen Sammelbewegung der Anhänger Andrassys und Tiszas, die sich „Arbeitspartei" nannte.

Für die sozialen Spannungen im Land war die Ernennung Daránys zum Landwirtschaftsminister im Jahre 1895 wichtig. Er stützte sich auf Tisza und Károlyi und trat nunmehr – anders als die Liberalen früher – für Agrarzölle in der Monarchie eintraten, ganz im Interesse der Großgrundbesitzer. Darány trat energisch gegen die Landarbeiterunruhen ein und sicherte sich so die Sympathie der Agrarier.  Seit Anfang der 1890er Jahre häuften sich die Streiks der Landarbeiter in der Tiefebene. Unterstützt von sozialistischen Agitatoren verlangten höhere Löhne und protestierten gegen die hohen Gemeindesteuern. Es bildeten sich Landarbeitervereine. Die Leiter der Vereine wurden z. T. festgenommen und zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Die Gendarmerie ging gegen die Streikenden unter Einsatz der Schusswaffen vor. Darány organisierte auf den StaatsgüternStreikbrechertrupps. Die billigen Landarbeiter aus den Randgebieten der Monarchie wurden mit verbilligten Eisenbahntransporten heran gebracht.

1898 wurde das berüchtigte Landarbeitergesetz, auch „Sklavengesetz" genannt, erlassen.  Arbeitsbücher wurden eingeführt, Streiks, Streikdrohungen oder „Vertragsbruch" mit 400 Kronen oder 60 Tagen Arrest bestraft. Andererseits wurde 1900 eine Landeskasse für Landarbeiter und Gesinde geschaffen, die eine Unfall-, Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung vorsah. Die Beiträge wurden zur Hälfte von den Arbeitgebern, zur Hälfte von den Arbeitnehmern bezahlt. Wer streikte verlor jeden Anspruch und auch den eingezahlten Betrag.

Die Obrigkeit

Um den Umbruch, der sich 1918 bis 1921 vollzog, und um die tief greifenden Veränderungen in den Dörfern und ihren Bewohnern gegenüber der staatlichen Autorität, der Beamtenschaft, jeglicher Form von „Obrigkeit" zu verstehen, muss das ungarische System kurz dargestellt werden. Insbesondere geht es dabei um die Frage der dörflichen „Oberschicht", der Funktionäre, der Amtsträger und der Einstellung der Dorfbevölkerung zu ihren Dorfautoritäten. Dies ist ein Punkt, der aus den Quellen nur schwer zu erschließen ist. Bauern und Arbeiter pflegen darüber keine Aufzeichnungen zu führen. Wir haben aber in den Erinnerungen des Agendorfer Pfarrers Scholtz dazu ein überaus bemerkenswertes und sehr aufschlussreiches Dokument vorliegen.

Das politische System des Königreiches Ungarn vor 1918 kann man wohl am besten als oligarchisch bezeichnen. Auf allen Ebenen, vom Dorf über den Stuhlbezirk und das Komitat bis hinauf in den Reichstag waren Einkommen, Besitz und Vermögen, vor allem aber Herkunft und Beziehungen maßgebend. Das Wahlrecht war bis zum Ende der Monarchie stark eingeschränkt und erfasste in der Regel nicht mehr als 5 bis 10 % der  Bevölkerung. Die staatlich-zentralistische Verwaltung mit Berufsbeamten war bei weitem nicht so ausgedehnt wie in Österreich. Alle Reformversuche in diese Richtung waren mehrfach gescheitert, die Komitate setzten sich immer wieder durch, nicht bloß, weil sie historische „Rechte" geltend machten. Die Komitatsbeamten waren die wichtigsten Stützen der „liberalen" Regierungspartei, eine wichtige Wählergruppe und auch die Stützen der sich entwickelnden  „nationalen Identität" und Träger der Magyarisierungsbestrebungen. Natürlich gab es neben dieser „föderalistischen" Tendenz in den Jahrzehnten vor dem ersten Weltkrieg auch eine Expansion der zentralen staatlichen Verwaltung, auch auf Kosten der Komitate. Die Modernisierung der Gesellschaft erzwang diese Ausweitung, die Zahl der Staatsbeamten verzehnfachte sich in einer Generation. Vor allem das Vordringen der Fachleute wurde von der traditionellen Führungsschicht mit Unbehagen gesehen.

Die Komitate und die in ihnen maßgebenden, zu einem beträchtlichen Teil noch immer aus dem Adel und Kleinadel hervorgehenden Kreise setzten sich stets gegen die zentralisierenden Tendenzen durch und behaupteten de facto trotz zunehmender Qualifikationsanforderungen ihre „Privilegien", auch wenn kein Rechtsanspruch bestand. Die Gentry, zahlenmäßig überdimensioniert wie in keinem anderen Staat Europas (etwa 5 % der Magyaren behaupteten, adeliger Abstammung zu sein), nahm wie selbstverständlich das Recht auf die höheren Beamtenstellen in Anspruch. So bestand die Mehrheit des Ministeriums Andrássy nach dem Ausgleich aus Adeligen und Großgrundbesitzern. In den neu eingerichteten Komitaten  waren unter den dem König vorgeschlagenen Obergespanen nahezu die Hälfte Aristokraten. In den Ministerien und Komitatsverwaltungen wurden die meisten Stellen ebenfalls vom Kleinadel besetzt. Die niederen Stellen wurden nicht von Beamten sondern von Diurnisten, die keinerlei Anspruch auf Versorgung hatten, gestellt – zur Niederhaltung „des  aus den unteren Schichten des Beamtenstatus entkeimenden Proletariats". (Die Habsburgermonarchie 1848-1918, Band III, S. 408)

Die Bevorzugung des Adels war zwar auch in Österreich nicht unbekannt, doch drangen dort zunehmend studierte Bürgerliche schon seit Josef II. in die Beamtenschaft ein und entwickelte eine entsprechende Berufsethik. In Ungarn verlief die Entwicklung völlig anders. Der höhere Beamte aus bürgerlich-städtischem Milieu war kein Leitbild, ja der „Bürger" überhaupt war nicht die erstrebte Lebensform. Der Stadtbürger war meist Deutscher oder Jude. Der Magyare war der adelige Grundbesitzer und das maßgebende Leitbild des sozialen Aufstieges. Natürlich war auch in Ungarn der ökonomische Aufstieg des Wirtschaftsbürgertums vor allem in Ofen-Pest unaufhaltsam. Aber das Ziel des höheren  Beamten  (auch deutscher oder jüdischer Herkunft) war auch dort nicht bloß das erfolgreiche Unternehmertum und das Sozialprestige des Besitz- und Bildungsbürgers, sondern der Kauf eines Landgutes und die Nobilitierung. Erst damit gehörte man dazu. Selbst das Patriziat der kleinen Komitatshauptstadt Ödenburg bietet genügend Beispiele. Die reich gewordenen Wein- und Schweinehändlerdynastien der ersten Jahrhunderhälfte, die Flandorfer, Braun, Hofer, die Unternehmer wie etwa Rothermann oder Patzenhofer findet man mit ihren Angehörigen in der dritten Generation bereits geadelt, im Besitz von landwirtschaftlichen Gütern und als studierte höhere Beamte, etwa bis zum Staatssekretär. Ein Bekenntnis zum System und zur magyarischen Sprachnation war Voraussetzung. Im Beamtentum des Komitats findet man häufig Angehörige des Kleinadels, deren Cliquen nicht absolut geschlossen waren, die aber die Aufnahme unerwünschter Bevölkerungsgruppen wohl zu verhindern wussten. Die Führungsschicht in den Komitaten stützte sich „auf eine zahlenmäßig starke, aus dem mittleren und Kleinadel entstandene, oft besitzlose und verarmte Gentry, die hauptsächlich in der Provinz der ‚besseren' Gesellschaft ihre spezifische Weltanschauung aufprägte. Diese ‚staatserhaltende Klasse' war nationalistisch gesinnt, zumeist loyal zur Dynastie. Ihre Widerstands- und Assimilationsfähigkeit gegenüber der aus dem nichtmagyarischen Bürgertum hervorgegangenen, oft jüdischen, Intelligenz darf nicht unterschätzt werden. Sie war aber nicht bereit, ihre historisch begründeten Vorrechte mit anderen Gesellschaftsschichten zu teilen."  (Barany, George, Ungarns Verwaltung. In: Die Habsburgermonarchie 1848 bis 1918. Band III, S.416). Überheblichkeit und sprachliche Ignoranz kamen häufig vor. Das heißt jedoch nicht, dass diese „Beamten" durchwegs ungeeignet gewesen wären. Es gab unter ihnen viele hervorragende Persönlichkeiten, die ihre Aufgabe durchaus ernst nahmen und sich in traditionell   patriarchalischer Art um Wohl und Wehe der Menschen kümmerten.

Ungarn hatte auf regionaler und lokaler Ebene ein „Wahlbeamtentum". Das scheint auf den ersten Blick durchaus attraktiv. Inkompetente oder missliebige Beamte konnten „abgewählt" werden. Dieses System hatte aber seine Tücken und war alles andere als bürgerfreundlich. Denn die Beamten fühlten sich in erster Linie der kleinen Gruppe der Wahlberechtigten verpflichtet, nicht aber der Gesamtheit der Bevölkerung. Das System der Kandidierung und die Durchführung der Wahl garantierte keineswegs, dass die am besten qualifizierten Personen gewählt wurden. Zwar war für die höheren Funktionen entsprechende Studien und Prüfungen vorgesehen, entscheidend waren aber noch immer die Beziehungen und die Zugehörigkeit zur alten Oberschicht.

Vor 1848 besaßen in den Komitatsversammlungen ausschließlich die Adeligen und die königl. Freistädte ein Stimmrecht, in einigen Komitaten auch die „Intelligenz", die „Honoratioren". Sie wählten zwei Abgeordnete in die Ständetafel des Reichstages. Die Magnaten gehörten  automatisch der Herrentafel an.

Die Komitate und einige königliche Freistädte wurden offiziell als Munizipien bezeichnet. An der Spitze eines Komitates stand der Obergespan. Er wurde auf Vorschlag des Innenministers vom König ernannt. Auch im ausgehenden 19. Jahrhundert kamen die Obergespane zum Teil  noch aus hochadeligen Familien. Die leitenden Beamten des Komitates waren der Vizegespan und der Notar. Sie wurden so wie die übrigen leitenden Beamten des Komitates auf sechs Jahre vom Munizipialausschuss gewählt, wobei der Obergespan ein Designierungsrecht hatte. Der Vizegespan ernannte die Stuhlrichter und die Bezirksbeamten. Das gewählte Gremium des Komitates war der Munizipialausschuss. Er bestand zur Hälfte aus Virilisten (die die meisten Steuern bezahlenden Bürger) und zur Hälfte aus gewählten Vertretern, wobei aber das Wahlrecht stark eingeschränkt war. Durch die Einführung der Virilstimmen und andere Gesetze aus den Jahren 1870/71 ging die Regierung von den 1848 proklamierten demokratischen Grundsätzen radikal ab. Die „Virilisten" hatten in allen Gremien, in den Komitaten wie auch in den Gemeinden, meist einen konservierenden, auf alle Neuerungen lähmend wirkenden Einfluss.  1974 wurde zusätzlich ein höherer Wahlzensus eingeführt. Außerdem waren alle, die in einem abhängigen Dienstverhältnis standen vom Wahlrecht ausgeschlossen, mit Ausnahme der „Intelligenz". Gewählt werden konnte außerdem nur, wer die ungarische Sprache beherrschte. Es waren also gleich mehrere Sicherungen eingebaut, um den größten Teil der Bevölkerung, alle Arbeiter und kleinen Angestellten, vom Wahlrecht fern zu halten. In der politischen Praxis der Beamtenbestellung bestanden auch für Nichtmagyaren, die sich zu ihrem Volkstum bekannten, hohe Barrieren.

Das Wahlrecht von 1874, das selbst der Ministerpräsident Ladislaus Lukács als „eng und ungerecht" bezeichnete, wurde erst 1913 geändert, keineswegs aber in Richtung auf mehr Demokratie. Die Angst vor den Wählern vor allem aus dem Kreis der nichtmagyarischen Nationalitäten, überwog. Eine Ausweitung auf  „unintelligentere Elemente oder ausgesprochene Feinde der jetzigen Gesellschaftsordnung" sollte vermieden werden. (Barany, George, a.a.O. S.419). Die Altersgrenze der Wahlberechtigten sollte von 20 auf 30 Jahre erhöht werden, mit Ausnahme der Absolventen von Mittel- und Hochschulen, die schon mit 24 Jahren wahlberechtigt waren. In Österreich wurde das allgemeine Männerwahlrecht immerhin schon 1907 eingeführt. Da das Wahlrecht auch in den Munizipien und auch in den Gemeinden vom Reichstagswahlrecht abhängig war, war auch dort keine Rede von „demokratischen" Verhältnissen.

Gewählt wurden die Ausschussmitglieder nach Wahlbezirken, die nicht weniger als 200 und nicht mehr als 600 Wähler haben sollten. Wähler waren all jene, die zur Reichstagswahl zugelassen waren, also diejenigen, die über Vermögen, Einkommen und Bildung verfügten. Die Zahl der Wähler lag in den meisten größeren Dörfern wie etwa Schattendorf oder Agendorf bei 100 bis 200 erwachsenen männlichen Personen, im wesentlichen waren es neben den Dorfhonoratioren die reicheren Bauern und Gewerbetreibenden. Auch alle leitenden Beamten hatten Sitz und Stimme im Munizipialausschuss. Da die Zusammenarbeit zwischen staatlichen und Komitatsbehörden oft nur schlecht funktionierte, wurde ein weiteres Gremium geschaffen, der Verwaltungsausschuss, der auch als Kontroll- und Vermittlungsinstanz gedacht war, diese Erwartungen aber kaum erfüllte. Ihm gehörten neben den Amtsträgern des Komitates, also Obergespan, Vizegespan, Obernotar, Fiskal, Waisenstuhlvorsitzender, Oberarzt die Chefs der staatlichen Verwaltungsorgane im Komitat  an (Steuerinspektor, Vorstand des Bauamtes, Post- und Telegraphendistriktsdirektor, Schulinspektor und Staatsanwalt sowie zehn Vertreter des Minizipialausschusses. Die ernannten Beamten hatten im Verwaltungsausschuss die Mehrheit.

Die Gemeinden des heutigen Bezirkes Mattersburg gehörten zum Stuhlrichteramt Mattersburg, Agendorf, Loipersbach, Schattendorf und Baumgarten zum Stuhlrichterbezirk Ödenburg. Die Stuhlrichter wurden vom Obergespan zugeteilt. Ebenso wurden die Fachkräfte der Komitats- und Bezirksverwaltung (Stuhlrichterämter) wie Munizipialphysikus, Buchhalter, Archivar, Beamte des Waisenamtes, Ärzte und Tierärzte nicht gewählt, sondern vom Obergespan ernannt. Erst 1883 wurden die Qualifikationsanforderungen geregelt. Vizegespan und Stuhlrichter mussten ein Advokaten- oder Doktordiplom der Staats- und Rechtswissenschaften bzw. ein vierjähriges Rechtsstudium sowie eine mit gutem Erfolg abgelegte Staatsprüfung aus Staatswissenschaften vorlegen.

Theoretisch verfügten auch die Gemeinden über eine beachtliche Selbständigkeit. Sie konnten ihre eigenen Statuten beschließen und ihre inneren Angelegenheiten frei entschieden, Gemeindevertretung, Vorsteher und Organe frei wählen, über das Gemeindevermögen frei verfügen und auch Gemeindesteuern ausschreiben, die Einwohner konnten sogar noch zu Hand- und Zugroboten verpflichtet werden, bei „öffentlicher Gefahr" konnten sogar alle Einwohner aufgeboten werden.  Die Gemeinde war zuständig für Wege (Vizinalwege), Schulen, Feuerwehr und öffentliche Polizei, Armenwesen usw. Die Munizipien, also der Bezirk und das Komitat, sollten nur dann in Gemeindeangelegenheiten eingreifen dürfen, wenn die Gemeinderepräsentanz dies wünschte.

In der Praxis allerdings waren unzählige Möglichkeiten der massiven Einmischung möglich. Die Wahl der Gemeinderepräsentanz (Gemeinderat) war alles andere als demokratisch. Die Hälfte der Mitglieder waren die Virilisten, also die Gemeindebürger mit den höchsten Steuerleistungen, die in der Gemeinde wohnten oder dort Grundbesitz hatten, die andere Hälfte wurde nach dem stark einschränkenden Zensuswahlrecht gewählt. Es hatten also kaum mehr als 5 – 10 % der Gemeindebürger das Recht, mitzubestimmen. Auf je 100 Einwohner sollte eine Person gewählt werden, in Kleingemeinden mindestens 10 und höchstens 20, in Großgemeinden 20 bis 40 Männer. Gemeindewähler war jeder über 20-Jährige, der aus seinem eigenen Einkommen oder Vermögen die Grund-, Haus-, Einkommens- oder Personalerwerbssteuer seit mindestens zwei Jahren zahlte, ferner jede Körperschaft, Anstalt, Gesellschaft oder Firma, die in der Gemeinde ein unbewegliches Gut besaß.

Die Wahl der Gemeinderepräsentanz erfolgte alle drei Jahre, in so genannten Gemeinderestaurationsversammlungen unter Vorsitz des Stuhlrichters. Das Kandidierungsrecht, also das Recht, Kandidaten vorzuschlagen, hatte die Gemeinderepräsentanz. Nicht gewählt werden durften Pfarrer, Lehrer, Komitats- und Staatsbeamte.  Das Wahlrecht konnte nur persönlich ausgeübt werden, den Wahltag bestimmte der Stuhlrichter. Jedes Vorstandsmitglied musste mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt werden.  Die Gemeinderepräsentanz musste mindestens zweimal im Jahr tagen, in den Gemeindestatuten konnten aber auch weitere Termine festgelegt werden. Das Kandidierungsrecht für Richter und Notar stand dem Vorsitzenden, also dem Oberstuhlrichter oder Stuhlrichter zu. Der Richter wurde in Kleingemeinden von allen Wahlberechtigten, in Großgemeinden von der Gemeinderepräsentanz gewählt.  Das Richteramt konnte nicht abgelehnt werden (nur bei „außerordentlicher Verhinderung").

Der Gemeindevorstand bestand in Kleingemeinden aus dem Richter und seinem Stellvertreter (Vizerichter) und mindestens zwei Räten (Ratsmitglieder, „Geschworene") und dem Notär, in Großgemeinden aus mindestens 4 Räten, dem Kassier, Gemeindenotär, Waisenvater und Gemeindearzt. Eine Bezahlung erhielten nur der Notär und der Gemeindearzt. Kleingemeinden hatten nur gemeinsam mit anderen Kleingemeinden einen Notär (daher „Bezirksnotär").  Agendorf und Loipersbach bildeten gemeinsam einen solchen Notariatsbezirk (Sitz in Agendorf), ebenso Schattendorf und Baumgarten (Sitz in Schattendorf). Die Notäre wurden auf Lebenszeit gewählt. Notär konnte nur werden, wer von einer Fachkommission des Munizipiums für befähigt erklärt wurde. Der Gemeindevorstand konnte vom Obergespan, Vizegespan, vom Oberstuhlrichter, vom Verwaltungsausschuss und von der Generalversammlung des Munizipialausschusses seines Amtes enthoben werden.

Der Notär spielte im Leben jedes Dorfes eine besonders wichtige Rolle. Bis 1871 war er Angestellter der Gemeinde und dem Richter untergeordnet. Ab 1871 war er Mitglied des Gemeindevorstandes und hatte nunmehr auch die Aufgabe, für die Durchführung der Verordnungen der Munizipial- und Staatsbehörden zu sorgen. Tatsächlich war er meist der einzige, der die Behördenwege und die Gesetze kannte. Da er auf Lebenszeit gewählt war, hatte er eine Machtposition inne. Nicht selten spielte sich der Notar als Beherrscher des Dorfes auf und wachte auch über die „patriotische Gesinnung" der Bevölkerung.

Gegen Ende des 19. Jahrhunderts wurde die Gemeindeautonomie immer mehr eingeschränkt. Das Gemeindegesetz von 1871 wurde 1876 novelliert  und dabei Disziplinarklagen gegen den Gemeindevorstand geregelt. 1886 kam ein neues Gemeindegesetz, das den Munizipien mehr Möglichkeiten des Eingreifens brachte: „...im Interesse der Verwaltung und der öffentlichen Sicherheit ..." Der Kreis der Wahlberechtigten wurde leicht ausgeweitet und jeder 24-jährige Wahlberechtigte konnte nun auch in die Repräsentanz gewählt werden. Der Innenminister erhielt das Recht, die Repräsentanz aufzulösen, wenn „die Interessen des Staates oder das Wohl der Gemeinde gefährdet sind".

Für das Notariatsamt waren nunmehr mindestens sechs Gymnasial- oder Realschulklassen  (oder Bürgerschule, Handelsschule) vorgeschrieben, ein Jahr Praxis in der Verwaltung oder als Vizenotär sowie eine Notärsprüfung. Die vollständige Beherrschung der ungarischen Sprache war unabdingbare Voraussetzung. 1894 wurde mit der Zivilehe die staatliche Matrikelführung eingeführt. In der Praxis war meist der Notär der Matrikelführer. Ab 1904 war jedes Kreisnotariat auch ein Matrikelbezirk. Ab 1898 durften nach dem Ortsnamensgesetz nur mehr die staatlich genehmigten und im beim Statistischen Zentralamt eingerichteten Landes- und Gemeindestammbuch  verzeichneten magyarischen Ortsnamen verwendet werden. Finanziert wurden die Komitats- wie auch die Gemeindeverwaltung durch Steueraufschläge auf die staatlichen Steuern, zum Teil auch durch staatliche Donationen.

 Abschließend sei noch ein wesentlicher Punkt vermerkt. In Ungarn, das immer sehr stolz auf seine „Freiheiten" war, kam es weder zur Kodifizierung der bürgerlichen und politischen Rechte (mit Ausnahme der Presse- und der Religionsfreiheit), noch war es möglich, wegen einer Verletzung dieser Rechte eine Beschwerde bei irgendeinem Gericht einzulegen.

 Die Problematik der ungarischen Verwaltung

Eine durchgreifende Verwaltungsreform mit einem einheitlichen Berufsbeamtentum wurde zwar immer wieder gefordert – nicht zuletzt im Interesse einer wirkungsvollen Magyarisierung – kam nicht zustande. Statt dessen versuchte man auf dem Verordnungsweg, einerseits die traditionellen Führungsschichten zu schonen, andererseits den neuen Anforderungen gerecht zu werden. Die Hauptgründe der Reformunwilligkeit waren die beiden großen ungelösten Probleme Ungarns: das nationale und das soziale Problem. Diese Probleme verhinderten auch die Einführung des allgemeinen Wahlrechtes, das  immer wieder diskutiert wurde und dessen Einführung vor allem von den Nationalitäten gefordert wurde. 1913 wurde zwar ein Wahlgesetz beschlossen, doch erfüllte dieses keineswegs die Erwartungen der bisher benachteiligten Gruppen. Die Wahlbezirke konnten willkürlich eingeteilt werden, die „Qualifikation" der Wähler wurde streng überprüft und die Polizei wurde sogar ermächtigt, Mitglieder der Opposition vor Wahlen in Präventivhaft zu nehmen. Mit Kriegsausbruch wurde der Ausnahmezustand verhängt, mit Standrecht, Zensur und Internierung „unzuverlässiger Elemente" ...

Die „Obrigkeit" im Dorf

Die „politische" Oberschicht in den Dörfern bestand in der Praxis also aus Notar, Richter (also Bürgermeister) und einigen Mitgliedern der Gemeinderepräsentanz, die alle aus einigen wenigen wohlhabenden Familien kamen. Auch der Pfarrer und Lehrer gehörten meist dieser kleinen Gruppe von politisch handlungsberichtigten und handlungsfähigen Personen an. Die höheren Beamten, etwa die Stuhlrichter,  hatten meist gute persönliche Beziehungen zu dieser Gruppe. Es war üblich, dass die Stuhlrichter bei ihren Besuchen üppig bewirtet wurden. Die „gewählten" Beamten entstammten auch in den deutschen und kroatischen Gebieten meist aus dem ungarischen Kleinadel, sie waren „Honoratioren", deren Autorität zumeist anerkannt war und die nicht selten auch die deutsche Sprache beherrschten. Auch die in das Budapester Unterhaus des Parlamentes gewählten Abgeordneten entstammten dieser Honoratiorenschicht, die natürlich ungarischnational eingestellt war. Sie mussten nicht unbedingt aus dem Wahlbezirk kommen. Im Wahlbezirk Mattersburg etwa wurde wiederholt  Gustav Degen, ab 1897 „Edler von Felsöhegy", gewählt. Er stammte aus Pest, studierte Philosophie und Rechtswissenschaft und war Professor für Politik, Wechsel- und Handelsrecht an der Pressburger Rechtsakademie. 1884 wurde er vom Mattersburger Bezirk erstmals 1884 ins Parlament gewählt, als Kandidat der („liberalen") Regierungspartei. Er war in den Gemeinden seines Wahlbezirkes durchaus angesehen und beliebt und nahm sich der Interessen des Bezirkes an. Ein anderes Beispiel ist Edmund Scholtz, der als evangelischer Pfarrer im überwiegend katholischen Mattersburger Wahlbezirk 1920 zum Parlamentsabgeordneten gewählt wurde – undenkbar, wenn die Bevölkerung einen Einfluss auf die Kandidierung gehabt hätte.  Erst in der Phase der verstärkten Magyarisierung und in der Zeit nach dem Ersten Weltkrieg brachen häufig Konflikte auf, die zeigten, dass die Bevölkerung mit „ihren" Beamten keineswegs zufrieden war. In Mattersburg wurde zum Beispiel der Stuhlrichter vertrieben, in Schattendorf der Notar.

Das Parlament

Das ungarische Parlament setzte sich aus dem Oberhaus, der Herrentafel, und dem Abgeordnetenhaus zusammen. Im Herrenhaus saß der Adel und die hohe Geistlichkeit der katholischen sowie der griechisch – orthodoxen Kirche. Neben den „erblichen" Mitgliedern konnte der König auch Oberhausmitglieder ernennen. Das Abgeordnetenhaus umfasste 413 Abgeordnete (dazu 40 kroatische Abgeordnete). Jeder Wahlkreis wählte einen Abgeordneten. Das Wahlrecht war – wie bereits dargestellt – stark eingeschränkt. Auch nach der Wahlrechtsreform von 1913 (nach der allerdings keine Wahlen mehr abgehalten wurden) blieb der hohe Zensus, von den Steuerleistungen und von der Schulbildung abhängig. Das von der Opposition heftig geforderte Allgemeine Wahlrecht wurde aus Furcht vor der Mehrheit der nichtungarischen Nationalitäten und der Arbeiterschaft nicht gewährt. 

1885 verloren viele Adelige, die weniger als 3000 Gulden Grundsteuer zahlten, ihren erblichen Sitz im Herrenhaus. Auch die Obergespane und die meisten Weihbischöfe waren nun nicht mehr Mitglieder. Zusätzlich zu den katholischen und griechisch-orthodoxen Bischöfen zogen nun auch Vertreter der beiden protestantischen Kirchen und der Unitarier ein, ebenso Vertreter der hohen Gerichtshöfe.

Steuern

Das größte Problem der ungarischen Landwirtschaft war die Verschuldung, die nach der Grundentlastung stark zunahm. Die Grundablöse und die hohen Steuern trugen dazu bei. Die Bauern mussten nun vieles bar bezahlen, was früher durch Naturalabgaben gedeckt war. Kredite konnten zumeist nur von Wucherern aufgenommen werden, Nur sehr langsam entwickelte sich ein Hypothekarkreditwesen, dem die Bauern, die damit ja keine Erfahrung hatten, zudem misstrauisch gegenüber standen. Nach Vári, S. 162, hatten die Kleinbauern bis zu 10  Katastraljoch Grundbesitz, die zusammen nur 16,5 % der Fläche bewirtschafteten, 38 % der Hypothekarschulden, das waren 60,18 Kronen pro Joch. Hypothekardarlehen wurden zwar nur mit 6 – 8 % verzinst, dazu kamen aber hohe zusätzliche Kosten. Vor allem bei einer Zwangsversteigerung fielen sehr hohe Kosten an. Das „Wuchergesetz" von 1877 begrenzte die Zinsen auf höchstens 8 %, die tatsächliche Belastung wurde aber in den Kreditverträgen oft verschleiert. Kreditgeber waren die ländlichen Sparkassen, meist Aktiengesellschaften in den kleinen Landstädten. Sie hatten oft eine regionale Monopolstellung, machten hohe Gewinne und nutzen die Notlagen der Kreditnehmer. Ein weiteres „Wuchergesetz" im Jahre 1883 versuchte diese Praktiken zu unterbinden. Erst die Kreditgenossenschaften schufen Abhilfe. Sie hatten ja durchaus Vorläufer, etwa in den Knappschaftskassen, Bruderläden, Sterbe- und Aussteuervereinen. Frühe Versionen waren sogenannte Vorschussvereine, die nur an Mitglieder, die bereits angespart hatten, Kredite vergaben. Erst ab 1886 wurden vermehrt Kreditgenossenschaften nach dem Modell Raiffeisen gegründet, zunächst im Komitat Pest. Im übrigen Land leisteten die Sparkassen der Kleinstädte Widerstand. In Westungarn wurden die Raiffeisenkassen vor allem von der Steiermark aus propagiert und standen, etwa die frühen Versuche Karl Wollingers noch in ungarischer Zeit, in enger Verbindung mit den Bemühungen um die Entwicklung der deutschen Identität.

Nach der Niederschlagung des Aufstandes von 1848/49 ging die Regierung daran, einen Grundsteuerkataster anzulegen. 1853 war die Arbeit abgeschlossen und diente als Grundlage für die Steuerbemessung. Es mussten 16 % des kalkulierten Reinertrages als Grundsteuer gezahlt werden. Eine geschätzte mittlere Ernte wurde mit den Preisen multipliziert und davon dann die ebenfalls geschätzten Wirtschaftskosten abgezogen. Das ergab den zu versteuernden Reinertrag. Dazu kamen noch die Grundentlastungsaufsteuern und andere, sodass die steuerliche Belastung bis 1867 auf 31,25 % stiegen. Dazu kamen noch die Abgaben an die Gemeinde, die ja ihre Verwaltung selbst bezahlen musste. Diese Belastungen, die zusätzlich zu den hohen Summen für die Grundentlastung bezahlt werden mussten, trieben viele Bauern in den Ruin. Es kam zu Steuerverweigerungen im ganzen Land, die auch als Protest gegen den Neoabsolutismus gedacht waren, in erster Linie aber aus purer Not erfolgten. Nach zahlreichen Protesten zeigte sich, dass vor allem die Bewirtschaftungskosten viel zu niedrig angesetzt waren.

Der 1850 bis 1853 erstellte Steuerkataster wurde immer wieder „rektifiziert". 1875 bis 1883 wurde ein neuer Kataster erstellt. Der vor allem den Großgrundbesitzern Vorteile brachte, da die Grundsteuer auf 25,5 % „maximiert" wurde.  Die Steuergrundlage wurde den neuen Preisen angepasst und fiel dadurch wesentlich höher aus. Vor allem die nach der Grundsteuer berechneten „Aufsteuern" belasteten sehr, sodass schließlich eine Besteuerung von 50,44 % des Kataster-Reinertrages entstand. (Andras Vári, S. 112) „wenn man ... auf die Verteilung der Steuern innerhalb der Landwirtschaft schaut, dann ergibt sich das unschöne Bild einer herrschenden Klasse, die die öffentlichen Lasten nicht zu tragen gewillt war, statt dessen diese in zunehmendem Maß auf Schwächere abschob." (Vari, S. 112).

Großgrundbesitz

Großgrundbesitz  in Ungarn und in den Dörfern um Ödenburg

Im Jahre 1895 gehörten noch immer etwa 40 % des Bodens „nichtbäuerlichen" Besitzern, darunter auch bürgerliche Großgrundbesitzer, die sich in Habitus und Lebensstil der Aristokratie anglichen. Großgrundbesitz war nicht nur Profitquelle, er war Voraussetzung für die soziokulturelle Rolle und Basis für die politische Machtausübung, im Dorf, im Komitat und auf nationaler Ebene. Viele Großgrundbesitzer beanspruchten noch immer in ihrem Einflussbereich Führungspositionen und Macht – und bekamen dies auch zugestanden. Falsch wäre es allerdings, diese Gruppe von adeligen und bürgerlichen Großgrundbesitzer nur auf ihre agrarische Basis zu reduzieren. Sie waren zunehmend auch an der „kapitalistischen" Wirtschaftsentwicklung beteiligt, an Eisenbahngesellschaften, Banken und besonders an agroindustriellen Betrieben wie etwa der Zuckerindustrie. Freilich war die Industrie nicht „ihre Welt". Von der neuen bürgerlich – unternehmerischen Elite Ungarns waren sie trotz geschäftlicher Verbindungen noch immer getrennt durch ihre Wertvorstellungen, die weitgehend „konservativ" waren. Und sie waren keinesfalls bereit, ihren Führungsanspruch aufzugeben. So bestand ein eklatanter Widerspruch in der „liberalen" Partei, deren Führungsgruppe auch weiterhin aus Aristokraten bestand, und der massiven Ablehnung des „kapitalistischen Zeitgeistes". Der Antisemitismus der Großgrundbesitzer ist dabei ein interessantes Phänomen. Zwar gab es eine Interessensgemeinschaft mit dem jüdischen Großkapital, dessen Integration in die „magyarische Nation" begrüßt wurde, und die antisemitischen Massenausschreitungen wurden von der aristokratischen Führungsgruppe mit Abscheu gesehen. Andererseits kommt vor allem in der privaten Korrespondenz immer wieder die Sorge zum Vorschein, dass die eigene „Rasse" (d.h. die christlich – aristokratische Führungsschicht) auf der Verliererseite stehen könnte. Negativ wurde auch die Masseneinwanderung von armen Juden aus Galizien gesehen. Dem „Wucher" und den durch jüdische Schankwirte begünstigten Alkoholismus vor allem im Osten des Landes gab man auch Schuld am Elend der Bauern.

Natürlich wurde der Führungsanspruch sowohl in der lokalen Gesellschaft wie auch in der Politik zunehmend in Frage gestellt, vom Bürgertum der Städte wie von neuen politischen Bewegungen wie der bürgerlich  radikalen Partei, die den „parasitären" Adel heftig angriff und das allgemeine Wahlrecht einforderte. Der historisch begründete Geltungsanspruch wurde nicht mehr voll akzeptiert. Das hatte nicht selten ein gesteigertes und oft aggressives Selbstwertgefühl vor allem im kleinadeligen Beamtentum zur Folge.

„Das Problem war, dass dieses Gefühl und diese Identität fortbestanden, während ihre alten Grundlagen in Bezug auf Macht, Vermögen und Prestige sich erheblich verändert haben. Aus der Politik sind die Aristokraten fast verschwunden, Zwar gab es in der Regierung und im Abgeordnetenhaus während der gesamten Zeit des Dualismus zahlreiche betitelte Herren, doch Titel trugen nicht nur ‚echte' Aristokraten". (A. Vari, S. 223).

Viele Familien mit „Titel", die der Gesellschaft über Generationen hinweg Offiziere, Beamte und Priester stellten, wurden weder nach ihrem Vermögen noch auf Grund ihrer Vergangenheit als „echte" Aristokraten akzeptiert. Der Komitatsadel, die Gentry, spielte dabei eine eigentümliche Rolle. Er war in vielen Bereichen „staatstragend" und sah sich als die eigentliche „politische Nation". Noch 1905 stellte er etwa 40 % der Abgeordneten, sowohl in der liberalen Partei wie auch in der Unabhängigkeitspartei. Durch zahlreiche Nobilitierungen gelangten immer mehr Industrielle und Banker in diese Schicht, wurden ihrerseits aber vom „alten" Komitatsadel nicht voll akzeptiert. Gerade sie aber orientierten sich in Lebensweise und Konsummuster an den aristokratischen Vorbildern.

Um die Gesellschaft im alten Ungarn zu verstehen muss man auch das adelige Klientelwesen mit einbeziehen. In „feudaler Zeit" gehörten zu den Adelshäusern zahlreiche Abhängige, die in der Wirtschaftsverwaltung der Güter tätig waren, Notare, Rechtsanwälte, Pfarrer, Lehrer und viele andere Personen im Umkreis der Adelsfamilien. Im 19. Jahrhundert wuchs die Schicht der Honoratioren, der Nichtadeligen in intellektuellen Berufen, die allmählich aus der Ständeordnung herauswuchsen und zu selbständigen „Freiberuflern" wurden, aber oft noch immer eine starke Nähe zur Führungsschicht hatten. Von ihr hing vielfach der berufliche Erfolg und der gesellschaftliche Aufstieg ab. Andererseits entstanden aber auch neue Frontstellungen, etwa in der Gruppe der liberalen Publizisten vor allem in der Hauptstadt, die nicht selten eine aggressive Haltung gegenüber den „alten Führungsschichten", dem Adel und besonders auch der katholischen Kirche, einnahmen. Besonders traf dies auf die rasch wachsende Gruppe jüdischer Intellektueller zu, die natürlich auch auf antisemitische Tendenzen in der Volkspartei reagierten. Auch in der liberalen „Partei", die ja ein Konglomerat verschiedenster Schichten und Gruppen war, gab es ebenfalls adelsfeindliche Tendenzen, vor allem gegen den Hochadel. Diese wurden fortgesetzt von den „bürgerlichen Radikalen", die die Aristokraten als „feudale Schmarotzer" und als Hindernis jeder Modernisierung sahen. Diese pauschalen Bewertungen waren sicherlich nicht ganz gerechtfertigt, denn viele Aristokraten waren der Moderne gegenüber durchaus offen, besuchten Universitäten, studierten hauptsächlich Jura, aber auch Technik und landwirtschaftliche Fachhochschulen.

Weite Teile der ungarischen Aristokratie aber hielten sich aus der Tagespolitik heraus und zelebrierten ihre „moralische Überlegenheit" gegenüber dem modernen „Parteienwesen".

 Kleinstbesitz und Erbteilung

Nach einem Gesetz von 1836 gab es für „Hörige" verschiedene  Einschränkungen im Grundverkehr. Die herrschaftliche Ansässigkeit durfte ohnedies nicht verkauft werden. Auch eine Teilung der Session war natürlich nur mit Zustimmung des Grundherrn möglich. Ganz anders die Weingärten, soweit sie nicht zur Ansässigkeit gehörten. Sie wurden frei verkauft und gekauft. Die soziale Differenzierung in der Bauernschaft der Dörfer richtete sich einerseits nach der Größe der Session, wobei eine Viertelsession mit etwa 5 ha Land die Norm war. Aber auch Achtelsessionen und halbe Sessionen kamen vor. Andererseits, und dieser Faktor war weit wichtiger, nach dem Weingartenbesitz, über den man frei verfügen konnte und der auch Geldeinnahmen brachte. Das Gesetz von 1836 war bereits eine Reaktion auf die starke Aufteilung. Niemand sollte mehr als 2 bis 4 Hufen (je nach Gemeindegröße) erwerben, ein Besitz unter einer Viertelhufe durfte nicht mehr geteilt werden. Schon 1840, also noch vor der Revolution, wurde das Erbrecht in Ungarn, also die übliche Erbteilung, heftig diskutiert. Die Liberalen traten für die freie Verfügbarkeit über Grund und Boden ein, also für die Erbteilung. Diese Ansicht richtete sich nicht zuletzt gegen den Großgrundbesitz und dessen unteilbare Fideikommisse. Der Kleinstbesitz, so hofften die Liberalen, werden im Laufe der Zeit verschwinden und es werden sich überlebensfähige mittlere Bauernhöfe herausbilden. Die Konservativen waren gegen eine freie Verfügbarkeit, da sie eine weitere Verarmung befürchteten. Das Ergebnis war ein Kompromiss: der ererbte Besitz  durfte nicht geteilt werden, wohl aber die erworbenen Grundstücke.

Im Urbarialpatent von 1853 wurden zwar die Erbteilungsbegrenzungen beibehalten, die Bevölkerung hielt sich aber nicht daran. Es wurde weiter unter allen Kindern geteilt. Ein Vorschlag, eine minnimale Größe von 12 – 18 Katastraljoch einzuführen, wurde im Landtag gar nicht behandelt.

Mit der Erbschaftsproblematik war also das Problem der Verarmung verknüpft. Es ging auch um die Frage der Pfändbarkeit, der Hypothekenbelastung und des Wechselrechtes der Bauern. Es ging aber nicht nur um die Bauern, sondern auch um die „Mittelschicht", worunter man freilich nicht das Bürgertum, sondern die ebenfalls verarmte „Gentry", also den Kleinadel, verstand. Der liberale Journalist und spätere Minister Lajos Láng vertrat – wie viele andere Liberale – die Ansicht, dass jeder auch noch so kleine Besitz eine Säule der Ordnung und des Respekts für das Eigentum wäre. Auch für den armen Taglöhner wäre ein eigenes Stück Land ein Schutz gegen Schicksalsschläge (Vári, S. 139) Andere meinten, Zwergbesitzer seien lediglich „schollengebundene Proletarier".

Die Ansicht der Bevölkerung in den Dörfern nicht nur um Ödenburg, sondern im gesamten überbevölkerten Westungarn zeigt sich in der zunehmenden Besitzzersplitterung. Ein Stück Land, war es auch noch so klein, wurde tatsächlich als Überlebensversicherung angesehen. Man konnte zumindest einen Teil des Eigenbedarfes, etwa an Kartoffeln, Kraut, Rüben ohne Zugtiere selber produzieren und Kleintiere halten. Brotgetreide hingegen musste auf andere Weise erworben werden, wobei es eine größere Bandbreite von Möglichkeiten gab: eine Art Klientelverhältnis einer Arbeiter-, Handwerker-, Häuslerfamilie zu einer reicheren Bauernfamilie, oft über Generationen hinweg, wobei der Arbeiter vor allem in der Ernte oder auch bei anderen arbeitsintensiven Tätigkeiten, etwa bei den Hauarbeiten in den Weingärten, half und dafür Brotgetreide oder manchmal auch ein kleines Stück Land überlassen bekam. Eine weitere Möglichkeit war die Wanderarbeit, zu der man mit der zunehmenden Bevölkerung und da in den Bauernfamilien nun genug Arbeitskräfte vorhanden waren, immer häufiger gezwungen war, oder eben die Aufnahme einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit. Letzter Weg wurde bald vorgezogen, zumal ja die Industriezentren in erreichbarer Wochenpendlernähe lagen. Es sind dies wichtige Aspekte, die im Zusammenhang mit den Strukturveränderungen in den Dörfern noch genau untersucht werden müssen.

 Verschuldung

Die wirtschaftliche Entwicklung auf dem Land wurde entscheidend durch die Entwicklung des Weltmarktes mitbestimmt. Durch die hohen Getreideimporte aus den USA und aus Russland sanken die Getreidepreise ab 1878/79 stark. Konnten im Durchschnitt der Jahre 1872 bis 1876 noch 12,37 Gulden pro Doppelzentner erzielt werden, waren es 1892 bis 1896 nur 7,66 Gulden. Zur gleichen Zeit vernichtete die Reblaus auch den größten Teil der Weingärten. Die Arbeitslöhne stiegen. Dazu kam die immer höhere Steuerlast, die die Kleinbauern überdurchschnittlich belastete. Die Landwirtschaft, auch der Großgrundbesitz, war gegen Ende des Jahrhunderts hoffnungslos verschuldet. Dazu trugen neben den bereits geschilderten Faktoren auch das Festhalten am herrschaftlichen Lebensstil, die Umstellungsprobleme der Bauern, der Kapitalmangel, die hohen Zinsen und vieles mehr bei. Ein modernes Banksystem fehlte noch weitgehend, die meisten Kredite waren jederzeit kündbar, moderne Finanzierungsinstrumente wie etwa Pfandbriefe wurden erst 1876 gesetzlich geregelt. Die Kleinbauern waren, da sie keinerlei „Sicherheiten" bieten konnten, den „Wucherern" ausgeliefert, wobei nicht selten 100 % Zinsen verlangt wurden.

Verhältnis zu den Juden

Die wirtschaftliche Entwicklung und die Notlage vieler Verschuldeter führten in den 1880er Jahren zu heftigen antisemitischen Ausbrüchen, vor allem im Gefolge des Prozesses gegen die Tiszaeszlarer Juden, die wegen eines Ritualmord – Vorwurfes angeklagt und freigesprochen wurden. Gegen die antijüdischen Ausschreitungen, etwa in Pressburg, musste Militär eingesetzt werden. Es entstand eine Antisemitische Partei. In der herrschenden Schicht gab es zwar einen weit verbreiteten Widerwillen gegen den wirtschaftlichen Einfluss und gegen die Geschäftspraktiken der Juden. Noch mehr aber fürchtete man die Massenaufläufe, Krawalle und Pogrome (Vari, Andras, S.125). Die Einstellung der liberalen Regierung und der herrschenden Elite war keineswegs von einer prinzipiellen Befürwortung der Judenemanzipation bestimmt. Ihr Verhältnis zum jüdischen Großkapital war eher das eines für beide Seiten vorteilhafte Tauschgeschäftes. Das wurde von den Juden auch so gesehen und durchaus akzeptiert. Trotzdem schritt die Emanzipation des jüdischen Groß- und Bildungsbürgertums vor allem in Budapest rasch voran. Die Bereitschaft zur Magyarisierung war groß und die Regierung wurde entsprechend unterstützt. In und nach der Krise von 1873 nahm aber auch in der liberalen Regierungspartei der Antisemitismus zu. Vor allem die von der kapitalistischen Entwicklung bedrohte Mittelschicht war es, die dazu neigte. Ein weiterer wichtiger Faktor war aber auch noch immer die trotz aller Bereitschaft zur Magyarisierung vorhandene Affinität vieler Juden, vor allem der Intelligenz, zur deutschen Kultur und Sprache.

In den Dörfern um Ödenburg, in denen nur wenige Juden lebten, war das Verhältnis der christlichen Bevölkerung zu den Juden ambivalent. Jüdische Ärzte wurden akzeptiert, ebenso jüdische Kaufleute und Händler, die die landwirtschaftliche Überproduktion vermarkteten, auch wenn man immer wieder die niedrigen Ankaufpreise kritisierte. Dies galt aber auch für christliche Händler. Der heikelste Punkt war auch hier ohne Zweifel das Verhältnis zu jüdischen Geldverleihern, meist aus Ödenburg, z. T. auch aus Mattersburg. Verschuldete Bauern und Arbeiter bekamen von den Ödenburger Banken keinen Kredit. Die Zinsen, die sie bei den jüdischen Geldverleihern zahlen mussten, waren natürlich infolge des hohen Risikos entsprechend hoch. Die Ausweglosigkeit aus der Schuldenfalle und das Gefühl des Ausgeliefertseins verstärkten die Abneigung gegenüber den Juden. Von einem aggressiven Antisemitismus kann man aber – obwohl es 1848 auch in Ödenburg zu Ausschreitungen kam – kaum sprechen. Das sollte sich aber in den Kriegsjahren und vor allem während der Räterepublik, die man ja als „Werk der Juden" sah, rasch und radikal ändern.

Auswanderung

Der soziale Druck auf  wurde immer stärker. Weite Teile der explodierenden  Bevölkerung verarmten. Im Jahre 1907 wanderten 193 460 Personen in die USA aus. Sie kamen zu 90 % aus der Landwirtschaft, 35-40 % waren landwirtschaftliche Arbeiter. Die Situation der Landarbeiter war in manchen Regionen dramatisch.

Dienstboten und Landarbeiter

(siehe auch: Politische Entwicklung, vor allem zum Sklavengesetz)

Dienstboten und Landarbeiter wurden nach dem Dienstbotengesetz von 1876 wie Menschen zweiter Kategorie behandelt. Sie unterstanden in jeder Beziehung der Gewalt ihres Dienstherrn. Sie hatten weder ein Streik- noch ein Organisationsrecht, wenn sie ihren Arbeitsplatz verlassen wollten, mussten sie um Erlaubnis bitten. Der Dienstherr, aber auch dessen Familienangehörige und Verwalter hatten ein Züchtigungsrecht. Rechtsstreitigkeiten wurden nicht von den königlichen Gerichten, sondern von der Verwaltung entschieden, natürlich nahezu immer im Sinne der Dienstgeber. Damit galt das moderne Vertragsrecht für etwa eine Million Menschen nicht. Sie waren nach wie vor dem Gewohnheitsrecht und der Willkür des feudalen Zeitalters ausgeliefert.

Es kam immer wieder zu Erntestreiks, gegen die die Gendarmen brutal vorgingen. Die Regierung setzte im Interesse der Großgrundbesitzer willige und billige slowakische, ruthenische und szeklerische Landarbeiter als Streikbrecher ein. Im „Notfall" standen sogar Sträflinge  und Honved - Soldaten  zur Verfügung. Tausende Landarbeiter wurden als „vertragsbrüchig" gebrandmarkt (nach einem Gesetz aus dem Jahre 1898, „Sklavengesetz" genannt). Die Arbeitnehmer mussten Dienstbücher haben, Arbeitsverträge mussten vor dem Notar vereinbart werden. Für Abwesenheit gab es strenge Strafen, ebenso für die Organisation und die Unterstützung einer Streikbewegung. Noch strenger war die Behandlung der Dienstboten. Auch noch nach dem Dienstbotengesetz von 1907  unterstanden diese dem Disziplinarrecht des Arbeitgebers. Ihnen durfte etwa kein Pass ausgestellt werden. Unter dem extremen Druck der Behörden und der Gendarmerie verlor der Landarbeiterverband nach 1906 rasch an Mitglieder und an Bedeutung. Dazu kam, dass auch die politische Unterstützung fehlte. Die Sozialdemokratie etwa hatte kein Agrarprogramm  und unternahm nur zaghafte Versuche auch die Landbevölkerung zu organisieren.

Die Bildung von Gewerkschaften war zwar nach dem Strafgesetzbuch von 1878  erlaubt und auch das Streikrecht wurde den Industriearbeitern gewährt, aber ab 1898 gab es immer mehr Verordnungen zur Einschränkung der Gewerkschaften und der Arbeitervereine. Die Polizei hatte freie Hand bei ihren Kontrollen. Das konnte freilich nicht verhindern, dass nach 1900 die Bedeutung der organisierten Arbeiterschaft wuchs. Die „Arbeiterführer" bemühten sich allerdings, Konflikte mit der Staatsgewalt möglichst zu verhindern. Im Jahre 1912 gab es 112 000 Gewerkschaftsmitglieder und 52 733 organisierte Sozialdemokraten, mit Schwergewicht in Budapest (mehr als 50 %). Das versetzte die Führungsschicht in Schrecken. Schon während des Streiks von 1904 wurde eine Verordnung des Innenministers erlassen, die die Bestrafung der streikenden Arbeiter und ihre gewaltsame „Zurückführung" zur Arbeit erlaubte. Im gleichen Jahr wurden die streikenden Eisenbahner zum Militär eingezogen. Auch das liberale Pressegesetz wurde nun sehr streng ausgelegt, wenn es gegen streikende Arbeiter oder auch gegen die Nationalitäten ging. 1897 verordnete die Regierung Bánffy, dass sozialistische Druckwerke vor der Veröffentlichung der Staatsanwaltschaft vorgelegt werden mussten. Es konnte ihnen die Postbeförderung verweigert werden, es wurden Listen der Empfänger von Druckwerken der Sozialisten und der Nationalitätenpresse angelegt (was ein schwerer Verstoß gegen das Briefgeheimnis war) und es wurden Post- und Geldsendungen aus dem Ausland kontrolliert. Die Willkür der Richter wurde zwar durch das Srafgesetzbuch von 1878 eingeengt und auch der Tatbestand des „politischen Vergehens" wurde enger gefasst, was die Gerichte aber nicht daran hinderte, diese Bestimmung zu ungunsten von Nationalitätenvertretern auszulegen.

In der schweren Krise der Jahre 1912/13 kam es erneut zu Erntestreiks, Streiks der Industriearbeiter und Massendemonstrationen drohten. Die Regierung antwortete mit Verstärkung der Polizei, der Gendarmerie und des Militärs. Es  folgten schwere Zusammenstöße wie z. B. der „Blutige Donnerstag" (23.Mai 1912) in Budapest. Für Eisenbahner, Post-, Telegrafen- und Telefonbedienstete Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke, ja sogar für die Lebensmittelindustrie wurden Streikverbote erlassen. Das Organisieren von Streiks wurde wieder unter Strafe gestellt. Auf Grund eines Gesetzes von 1913 konnten „gemeingefährliche Müßiggänger" auf unbeschränkte Zeit in Zuchthäuser eingewiesen werden. Presserecht, Vereins- und Versammlungsrecht wurden weiter eingeschränkt.

Als besonders folgenschwer erwies sich, dass mit Kriegsausbruch die Regierung ermächtigt wurde, Regierungskommissare mit Vollmacht zur Erledigung außerordentlicher Verwaltungsmaßnahmen einzusetzen. Genau dieses Gesetz wurde nach dem Krieg, in den Jahren 1919 bis 1921, immer wieder missbraucht.

Durch die Ausrufung der Volksrepublik im Spätherbst 1918 wurde die Verwaltung total umgebaut. In der Räterepublik herrschten Willkür und Terror, „Volkskommissare" handelten willkürlich und unter Einsatz der „revolutionären Gewalt". Auch nach der „weißen Gegenrevolution", die die alten Verhältnisse wieder herstellte, wurden erneut Kommissare mit besonderen Machtbefugnisse gegen die politischen Gegner eingesetzt ...

Das Rechtswesen

Im alten Ungarn vor 1848 war die ländliche Bevölkerung der Willkür des Grundherrn ausgesetzt. Die Menschen lebten nach dem Gewohnheitsrecht, das in „Weistümern" aufgezeichnet wurde. Im Jahre 1871 wurde die Ausübung der richterlichen Gewalt geregelt. Anders als in der Verwaltung gelang es, moderne, bürgerlich – liberale Prinzipien zu verankern. Kern dieses Gesetzes war die Unabhängigkeit und die Unabsetzbarkeit der Richter. Alle Richter wurden vom König ernannt. Gegen das Ernennungsprinzip lief die Opposition Sturm. Richter durften keiner politischen Vereinigung beitreten. Damit wurden die Richter zu einer isolierten Gruppe.  Trotz des Ernennungsprinzips  war die Unabhängigkeit keineswegs voll gesichert, die Regierung hatte durchaus Einflussmöglichkeiten. Sie konnte Richter schneller oder langsamer in ein höheres Gehaltsschema befördern. Noch größer war der Einfluss auf die Staatsanwälte, die direkt und weisungsgebunden dem Justizminister unterstanden. Sie konnten auch jederzeit abgesetzt werden.

Die Gerichtsbarkeit erster Instanz wurde durch die königlichen Bezirksgerichte und durch die königlichen Gerichtshöfe ausgeübt. Zweite Instanz war die „Tafel" in Budapest und Neumarkt an der Maros, letzte Instanz war die königliche Kurie.

Erst 1871 wurde das Strafrecht dahingehend geändert, dass man die Körperstrafe abschaffte und die Fesselstrafe verbot. Trotz des Gesetzes von 1871 blieb das ungarische Rechtswesen in vieler Hinsicht rückständig. Es fehlten die Gesetzesbücher, nach denen die Richter hätten urteilen sollen. Es gab kein Gesetzbuch des Privatrechtes, erst 1880 wurde ein Strafgesetzbuch beschlossen und die sehr moderne Strafprozessordnung folgte erst 1896 und trat 1900 in Kraft. Die Zivilprozessordnung stammte zwar schon aus dem Jahre 1868, legte aber sehr schwerfällige Prozessformen fest, mit einem starren Beweisverfahren  und verschiedenen Eidesformen. Erst 1911 folgte eine neue Zivilprozessordnung, die 1915 in Kraft trat. Ein Verwaltungsgerichtshof wurde 1896 geschaffen, hatte aber nur wenige Kompetenzen.

Ein interessanter Bereich im Rechtswesen, der viele Dörfer und Bauern betraf, war die Art, wie man Streitigkeiten im Zuge der Ablöse der Grundherrschaft entschied. Die Zivilprozessordnung von 1868 sah vor, dass diese Konflikte von Einzelrichtern auf dem schriftlichen Weg entschieden wurden. Diese Prozesse waren sehr teuer. Diese Regelung war natürlich ganz im Sinne der Grundherren. Schwurgerichte unter Beteiligung der Bauern als Geschworene wurden vermieden. Erst um die Jahrhundertwende ging man im Straf- und Zivilprozess zu einer modernen Form der Gerichtsorganisation mit Geschworenengerichten über. Aber auch danach versuchte man, sowohl die Bauern wie auch die Angehörigen der nichtungarischen Nationalitäten von der Beteiligung an den Geschworenengerichten fernzuhalten. Schwurgerichte wurden nur in größeren Städten mit magyarischer Mehrheit eingerichtet. Die Geschworenen hatten einen sehr hohen Zensus zu erfüllen und wurden außerdem vom Präsidenten des jeweiligen Gerichtshofes und vom Leiter der örtlichen Verwaltung ausgesucht.  Sie waren also mit größter Sicherheit „unbedenklich". Der „Gummiparagraph" „Anstiftung zum Nationalitätenhass" blieb den Schwurgerichten weiterhin entzogen

Ein wichtiger Bereich war das Vereins- und Versammlungsrecht. Es war in  Ungarn nicht gesetzlich geregelt. Es gab nur Verordnungen des Innenministers. Man konnte sich wegen Missbrauches auch nicht an den Verwaltungsgerichtshof wenden. Vereine durften nur dann mit ihrer Tätigkeit beginnen, wenn ihre Statuten vom Innenministerium genehmigt waren, Versammlungen mussten bei der Polizei gemeldet  werden und brauchten eine polizeiliche Genehmigung. Beides waren wichtige Instrumente, um alle politisch unerwünschten Aktivitäten abzuwürgen. Die Nationalitäten durften überhaupt nur solche Vereine gründen, die kulturelle Ziele verfolgten.

 

 

 

 

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Literatur:

Kaposi Zoltán: Der Wandel UNgarns im Prozess der Verbürgerlichung 1867 - 1939. In: Kulturhistorisches Symposion Mogerdorf Band 2004. Kaposvár 2005

 

 

 

 
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